Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 10.04.2013, Az.: 2a O 235/12

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 7. März 2024

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 10.04.2013

Az.: 2a O 235/12


Tatbestand:

Die Parteien streiten um Schadensersatz,

Der Kläger ist Autor und Referent verschiedener Fachbeiträge und stellte der Beklagten, die die Fachzeitschrift „XXX“ herausgibt, im Jahre 2006 gegen entsprechende Vergütung diverse Manuskripte zur Verfügung. Seither bis zum Jahre 2012 erschien der Name des Klägers im Impressum der von der Beklagten herausgegebenen Zeitschrift „XXX“ unter der Rubrik „Mitarbeiter“ (Anlagen 3 bis 9).

Mit Schreiben vom 11.7.2012 (Anlage 10) mahnte der Kläger die Beklagte ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, die die Beklagte mit Schreiben vom 23.7.2012 (Anlage 11) abgab. Ansprüche des Klägers auf Schadensersatz und Kostenerstattung lehnte sie hingegen in diesem Schreiben ab.

Gleichwohl war der Name des Klägers danach noch unter der Rubrik „Mitarbeiter“ im Impressum der vor diesem Zeitpunkt erschienen Online-Ausgaben der „XXX“ genannt.

Der Kläger behauptet, auf seine Nennung im Impressum sei er erstmals durch eine Google-Abfrage im Jahr 2012 aufmerksam geworden. Er verlangt nun von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 12.000,00 Euro, der sich aus entgangenen Lizenzgebühren von 2.000,00 Euro pro Jahr für sechs Jahre zusammensetzt, in denen die Beklagte seinen Namen ohne Zustimmung im Impressum verwendet habe. Desweiteren beansprucht der Kläger 5.000,00 Euro Vertragsstrafe, da die Beklagte trotz der Unterlassungserklärung weiterhin seinen Namen auf ihrer Webseite verwende. Der Kläger ist der Ansicht, es liege sowohl ein Verstoß gegen das Namensrecht, als auch ein Wettbewerbsverstoß vor, da die Beklagte irreführend und ohne seine Zustimmung den Namen verwende, um auf diese Weise den Ruf ihrer Zeitschrift zu steigern.

Der Kläger beantragt,

die beklagte Partei kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, an ihn 17.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 12.000,00 Euro seit dem 23. Juli 2012 und aus einem Betrag von 5.000,00 Euro seit Rechtshängigkeit sowie 522,40 Euro außergerichtliche Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, der Kläger habe im Jahr 2006 selber um eine Aufnahme ins Impressum gebeten und habe auch sechs Jahre keine Einwände dagegen gehabt, zumal er die Zeitschrift seit dieser Zeit monatlich unentgeltlich per Post zugesandt bekomme. Auch liege kein Eingriff in vermögenswerte Bestandteile des Persönlichkeitsrechts vor, da der Name des Klägers nicht zu Werbezwecken verwendet werde, sondern vielmehr der Kläger Nutzen davon habe, im Impressum genannt zu werden. Im Übrigen erhebt sie die Einrede der Verjährung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nur in geringem Umfang begründet.

I.
Dem Kläger steht im zuerkannten Umfang ein Anspruch gegen die Beklagte zu.

Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

1a) Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 660,00 Euro Schadensersatz aus §§ 823 I, 12 BGB.

Die Beklagte hat das Namensrecht des Klägers verletzt, indem sie diesen fünfeinhalb Jahre lang unter der Rubrik „Mitarbeiter“ in ihrem Impressum aufführte.

Das Namensrecht ist ein sonstiges Recht im Sinne von § 823 I BGB (vgl. Palandt/Sprau, § 823 BGB, Rdn. 14 m.w.N.). Das Namensrecht des Klägers ist im vorliegenden Fall auch verletzt worden. Eine Verletzung des Namensrechts setzt einen Gebrauch des Namens voraus, der die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung entstehen lässt (vgl. BGH 91, 117/20; 126, 208/15). Diese ist gegeben, wenn der Berechtigte mit Einrichtungen, Gütern oder Erzeugnissen in Verbindung gebracht wird, mit denen er nichts zu tun hat (vgl. Palandt/Ellenberger, § 12 BGB, Rdn. 23). Die Zuordnungsverwirrung ergibt sich dann daraus, dass der unrichtige Eindruck hervorgerufen wird, der Namensträger habe dem Gebrauch seines Namens zugestimmt (vgl. BGH, 126, 208/16).

Hiervon abzugrenzen ist hingegen die bloße Namensnennung. Diese ist, auch wenn sie im Zusammenhang mit unrichtigen Sachaussagen erfolgt, keine unter § 12 BGB fallende Verletzungshandlung (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1990, 293).

Im vorliegenden Fall handelt es sich allerdings nicht um eine bloße Namennennung, vielmehr hat die Beklagte den Namen des Klägers in der Form gebraucht, dass der Eindruck hervorgerufen wird, dieser habe seiner Aufnahme in das Impressum zugestimmt. Es wird durch die Nennung des Namens des Klägers unter der Rubrik „Mitarbeiter“ der Anschein erweckt, als stehe dieser in einem dauernden Geschäftsverhältnis zu der Beklagten dergestalt, dass er ständig und regelmäßig für die Zeitschrift „XXX“ tätig ist, was indes nicht zutrifft.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Behauptung der Beklagten, der Kläger habe im Jahre 2006 explizit um die Aufnahme ins Impressum gebeten und während der folgenden Jahre auch keine Einwände dagegen gehabt, zumal er die Zeitschrift monatlich nach Hause geschickt erhalte. Einer Beweisaufnahme hierzu bedurfte es nicht, da bereits der Vortrag der Beklagten, der Kläger habe im Jahre 2006 um die Aufnahme ins Impressum gebeten, zu unsubstantiiert ist.

Zum einen wäre eine solche Bitte des Klägers dann zu einem Zeitpunkt geäußert worden, in dem er tatsächlich Beiträge in der Zeitschrift veröffentlicht hat. Hieraus ist aber nicht zwangsläufig zu folgern, dass er auch darüber hinaus mit seiner Nennung im Impressum einverstanden gewesen wäre.

Zum anderen hätte die Beklagte aber auch genauer darlegen müssen, wann und wo genau der Kläger in welchem Zusammenhang diese Bitte geäußert haben soll. Hinzu kommt, dass die Nennung des Geschäftsführers Herrn A. als Zeuge kein geeigneter Beweisantritt ist.

Auch wenn der Kläger im Übrigen die Zeitschrift monatlich nach Hause erhalten hätte, folgt daraus nicht zwangsläufig, dass er das Impressum zur Kenntnis genommen hat. Die diesbezügliche Behauptung der Beklagten ist dementsprechend nicht entscheidungserheblich.

Die Verletzung des Namensrechts des Klägers erfolgte auch schuldhaft, § 276 BGB. Die Beklagte hat zumindest fahrlässig gehandelt, als sie den Namen des Klägers unter der Rubrik „Mitarbeiter“ aufführte, ohne dessen Zustimmung hierzu erhalten zu haben.

Der Schaden kann dabei wie im Fall der Verletzung eines Urheber- oder gewerblichen Schutzrechts nach Art einer Lizenzgebühr berechnet werden (vgl. BGH 60, 206).

In einem Fall wie dem vorliegenden ist die Lizenzhöhe unter umfassender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls gemäß § 287 ZPO nach freier Überzeugung zu schätzen (vgl. BGH, GRUR 2006, 143, 1457146 – Catwalk; BGH, GRUR 2010, 239 – BTK, Tz. 21). An Art und Umfang der vom Geschädigten beizubringenden Schätzungsgrundlagen sind nur geringe Anforderungen zu stellen und es kann in Kauf zu nehmen sein, dass die richterliche Schätzung unter Umständen nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt (vgl. BGH, GRUR 2009, 660 – Resellervertrag, Tz. 16).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze reichen die vom Kläger vorgetragenen Anknüpfungstatsachen für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO aus. Allerdings ist der Schaden des Klägers nach Auffassung der Kammer mit 660,00 Euro ausreichend bemessen. Insoweit ist die Kammer, da es sich um eine monatlich erscheinende Zeitschrift handelt, von 10,00 Euro Lizenzgebühr pro Monat, mithin 120,00 Euro pro Jahr und 660,00 Euro für insgesamt fünfeinhalb Jahre ausgegangen, da der Kläger nicht wie behauptet über sechs, sondern tatsächlich über fünfeinhalb Jahre lang im Impressum der Zeitschrift als Mitarbeiter geführt wurde.

Der Kläger hat im Übrigen keine Tatsachen vorgetragen, die eine höhere Lizenzgebühr rechtfertigen könnten. Insbesondere hat er nicht dargetan, dass er unter seinem Namen so bekannt ist, dass eine Nennung im Impressum der Zeitschrift „XXX“ dieser einen nennenswerten Marktvorteil verschafft, der dem Kläger durch eine höhere Lizenzgebühr auszugleichen wäre. Hieran ändert auch nichts, dass die Beklagte die Zeitschrift mit 25.000 bis 34.0000 Exemplaren verbreitet und sie zudem im Internet veröffentlicht.

Hinzu kommt, dass der Kläger für vier Beiträge in der Zeitschrift einen Betrag von insgesamt 682,08 Euro erhalten hat, wozu die von ihm beanspruchte Schadenshöhe wegen der Namensnennung im Impressum von 166,00 Euro pro Ausgabe in keinerlei Verhältnis steht.

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Name des Klägers nicht an einer prominenten Stelle in der Zeitschrift, sondern unter Aufzählung weiterer Namen in einer Rubrik des Impressums erscheint und schon fraglich ist, wie groß die Außenwirkung dieses Namensgebrauchs überhaupt ist.

Dem Interesse des Klägers an seinem Namensrecht dürfte durch den zugesprochenen Schadensersatz unter diesen Umständen Genüge getan sein, zumal er ja tatsächlich einige Beiträge in der betreffenden Zeitschrift veröffentlicht hat und es insoweit nicht völlig an einem Bezug fehlt.

Der Anspruch ist auch nicht verjährt.

Schadensersatzansprüche aus Delikt unterliegen der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren nach § 195 BGB. Für den Beginn der Verjährungsfrist ist auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung abzustellen. Der Kläger hat vorgetragen, erst im Jahre 2012 davon erfahren zu haben, dass er im Impressum der Zeitschrift als Mitarbeiter aufgeführt ist, als er seinen Namen bei der Suchmaschine „Google“ eingegeben habe. Soweit die Beklagte hiergegen eingewandt hat, der Kläger habe im Jahr 2006 selbst um die Aufnahme ins Impressum gebeten und dagegen in den folgenden Jahren keine Einwände gehabt, so ist dieser Vortrag bereits nicht hinreichend substantiiert. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit Bezug genommen.

b) Ein Anspruch aus § 9 S. 1, 5 I 2 Nr. 3 UWG scheidet hingegen aus, da zwischen den Parteien kein Wettbewerbsverhältnis besteht. Bei der Beklagten handelt es sich nicht um einen Wettbewerber des Klägers, der als freier Autor und Referent tätig ist, sondern um einen Verlag.

2. Darüber hinaus hat der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte auf eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro aus der von der Beklagten am 23.7.2012 abgegebenen Unterlassungserklärung.

Hierin hat sich die Beklagte gegenüber dem Kläger verpflichtet, es bei Meidung einer Vertragsstrafe zu unterlassen, den Kläger im Impressum der Zeitschrift „XXX“ als Mitarbeiter aufzuführen. Gleichwohl erschien der Kläger unstreitig nach Abgabe der Unterlassungserklärung noch weiterhin in den alten Online-Ausgaben der Zeitschrift im Impressum namentlich genannt als Mitarbeiter. Diese Online-Ausgaben stammen zwar aus der Zeit vor der Abgabe der Unterlassungserklärung, gleichwohl stellt dies einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung dar. Schließlich waren diese Ausgaben weiterhin online jederzeit abrufbar, so dass es der Beklagten oblegen hätte, den Namen des Klägers zu entfernen. Im Gegensatz zu den bereits erschienenen Print-Ausgaben wäre dies insoweit technisch auch möglich gewesen.

Die Kammer erachtet dabei eine Vertragsstrafe von 1.000,00 Euro als angemessen, zumal der Verstoß zwar fahrlässig erfolgte, das Verschulden aber nicht als besonders schwerwiegend einzustufen ist. So hat die Beklagte den Namen des Klägers zumindest für die Zukunft aus dem Impressum herausgenommen, was deutlich macht, dass ihr grundsätzlich an einer Beachtung der Unterlassungserklärung gelegen war.

3. Der Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht aus § 280 I BGB, allerdings nur in Höhe von 172,90 Euro (1,3 Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 1.660,00 Euro). Die Auslagenpauschale hat der Kläger ausdrücklich nicht geltend gemacht.

Hinzu kommen 4,50 Euro für die Einholung des Handelsregisterauszuges, die dem Kläger ebenfalls aus § 280 I BGB zustehen.

4. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.

5. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.

Streitwert: 17.000,00 Euro

 

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