Urteile zur Platzierung des Impressums

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 13. März 2024

OLG-FRANKFURT – Urteil vom 04.12.2008, Aktenzeichen: 6 U 187/07

Der Verpflichtung zur hinreichenden Anbieterkennzeichnung (§ 5 TMG) wird nicht entsprochen, wenn der mit dem Begriff "Impressum" gekennzeichnete Link, über den die Anbieterangaben aufgerufen werden können, nur in sehr kleiner Schrift und drucktechnisch nicht hervorgehoben am rechten unteren Ende der Homepage platziert ist.

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Der Verpflichtung zur hinreichenden Anbieterkennzeichnung (§ 5 TMG) wird nicht entsprochen, wenn der mit dem Begriff "Impressum" gekennzeichnete Link, über den die Anbieterangaben aufgerufen werden können, nur in sehr kleiner Schrift und drucktechnisch nicht hervorgehoben am rechten unteren Ende der Homepage platziert ist.

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OLG München – Urteil vom 12.02.2004, Aktenzeichen: 29 U 4564/03

Platzierung des Impressums (© Aamon / stock.adobe.com)
Platzierung des Impressums (© Aamon / stock.adobe.com)
Zu den Erfordernissen der leichten Erkennbarkeit und unmittelbaren Erreichbarkeit im Sinne von § 6 Satz 1 TDG bei der Verwendung eines zu den betreffenden Informationen führenden Links.

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BGH – Urteil vom 20.07.2006, Aktenzeichen: I ZR 228/03

a) Die Angabe einer Anbieterkennzeichnung bei einem Internetauftritt, die über zwei Links erreichbar ist (hier: die Links "Kontakt" und "Impressum"), kann den Voraussetzungen entsprechen, die an eine leichte Erkennbarkeit und unmittelbare Erreichbarkeit i.S. von § 6 TDG und § 10 Abs. 2 MDStV zu stellen sind.

b) Um den Anforderungen des § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB an eine klare und verständliche Zurverfügungstellung der Informationen i.S. von § 1 Abs. 1 BGB-InfoV im Internet zu genügen, ist es nicht erforderlich, dass die Angaben auf der Startseite bereitgehalten werden oder im Laufe eines Bestellvorgangs zwangsläufig aufgerufen werden müssen.

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KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss vom 11.05.2007, Aktenzeichen: 5 W 116/07

1. Die Angabe einer Anbieterkennzeichnung bei einem Internetauftritt, die von der Angebotsseite aus über einen Link "mich" erreichbar ist, genügt den Anforderungen der §§ 5 TMG, § 55 RStV, 312c Abs. 1 Satz 1 BGB.

2. Stellt ein Unternehmer beim Fernabsatz von Waren in seinem hierfür werbenden Internetauftritt entgegen § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, Abs. 6 Satz 2 PAngV den dort enthaltenen Preisangaben nicht den jeweils eindeutig zugeordneten Hinweis zur Seite, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten, so ist dieser Verstoß in der Regel nicht geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und der Verbraucher mehr als nur unerheblich i.S. von § 3 UWG zu beeinträchtigen.

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OLG Hamburg: Ein Klick zu den Betreiberhinweisen auf der Startseite reicht

Bei einer Website mit Unterseiten müssen Betreiberhinweise im Sinne des § 6 TDG nicht auf jeder Unterseite wiederholt werden, sie sind "unmittelbar erreichbar", wenn sie auf der Hauptseite stehen, auf die man mit einem "Klick" gelangt oder zurückkehren kann.

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