Urteile zum Impressum

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 13. März 2024

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.06.2013, Az.: I-20 U 145/12

Die Impressumspflicht besteht auf für sogenannte Drittanbieter auf einem Handelsportal. Daher ist erforderlich, dass ein der Handelsportalbetreiber den angeschlossenen Handler die Möglichkeit schafft, ihrer Impressumspflicht nachzukommen. Dabei kann allerdings nicht unmittelbar gefordert werden, dass jedes Angebot vor der Veröffentlichung auf dem Portal auf die notwendigen Impressumsangaben überprüft wird.

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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.12.2012, I-20 U 147/11

Impressumspflicht auch auf Webseiten ohne direkte Bestellfunktion, denn auch das Werben für Waren ist als Telemediendienst anzusehen und somit impressumspflichtig.

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LG Berlin, Beschluss vom 28.03.2013, 16 O 154/13

Fehlendes Impressum bei Google+ ist wettbewerbswidrig - Unnötige Fehler auf Social-Media-Plattformen vermeiden

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LG Regensburg v. 31.01.2013: Zur Impressumpflicht bei Facebook

Nach § 5 TMG müssen Diensteanbieter, die ihre angebotenen Leistungen letztlich gegen Entgelt erbringen, ihre Daten darlegen. Für denjenigen, der den Facebookauftritt als Eingangskanal in die eigene Website benutzt, auf der die Darstellung ihrer entgeltlichen Leistungen erfolgt, greift die Pflicht nach § 5 TMG auf derartige Facebookseiten ein, die einen gewissen Grad von Selbständigkeit in Bezug auf die präsentierte Firma haben.

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Landgericht Aschaffenburg Urt. V. 19.08.2011, Az. 2 HK O 54/11 - Facebook-Impressum

Unternehmen müssen auf ihren Facebook-Fanseiten ein Impressum haben. So hat dies kürzlich das Landgericht Aschaffenburg (Urt. V. 19.08.2011, Az. 2 HK O 54/11) entschieden.

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OLG-FRANKFURT – Urteil vom 23.10.2008, Aktenzeichen: 6 U 139/08

Der Betreiber eines Internetportals für kostenlose anonyme Kleinanzeigen hat auf Grund einer ihn treffenden wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht Vorkehrungen dafür zu treffen, dass gewerbliche Anbieter ihrer Verpflichtung zur Angabe ihres Namens und ihrer Anschrift (§ 5 I Nr. 1 TMG) nachkommen. An die insoweit erforderlichen Maßnahmen sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen; es kann ausreichen, dass die Anzeigenkunden vor Abgabe ihres Anzeigenauftrags in geeigneter Form über die Impressumspflicht belehrt, zur Preisabgabe der Gewerblichkeit ihres Angebots bei der Anmeldung nachdrücklich angehalten und in diesem Fall zur Angabe ihres Namens und ihrer Anschrift gezwungen werden.

Unterlässt der Betreiber in einem solchen Fall - sei es bei Annahme eines Anzeigenauftrages, sei es im Rahmen der Kontrolle erschienener Anzeigen - jegliche Vorkehrungen zur Eindämmung von Impressumsverstößen, kann sich der Unterlassungstitel nur auf das Verbot des bisherigen Verhaltens beschränken, da der Betreiber verschiedene Möglichkeiten hat, den sich aus der Verkehrspflicht ergebenden Anforderungen gerecht zu werden

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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.11.2008, Az. I-20 U 125/08

Ist das Impressum vorübergehend kurzzeitig nicht erreichbar, weil es gerade bearbeitet und aktualisiert wird oder ein technisches Problem besteht, ist das Kriterium nach § 5 Abs. 1 TMG hinsichtlich der ständigen Verfügbarkeit noch erfüllt.

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OLG Hamm, Urteil vom 04.08.2009, Az. 4 U 11/09

Sind auf einer Webseite zwei Impressums vorhanden und ist eins davon fehlerhaft, so ist das fehlerhafte für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung maßgeblich und diese damit rechtmäßig.

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OLG Düsseldorf: Impressumspflicht auf eigeneständigen Unterseiten

OLG-DUESSELDORF – Urteil vom 18.12.2007, Aktenzeichen: I-20 U 17/07 hat entscheiden: Wenn eine Einzeldarstellung von Unternehmen nicht derart in einen einheitlich gestalteten Gesamtauftritt einer Webseite eines anderen Unternehmens eingepasst ist, dass die einzelnen Unternehmen keine kommunikationsbezogene Eigenständigkeit besitzen, ist ein eigenes Impressum auf der Unterseite anzugeben.

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OLG Frankfurt zur Eigenschaft des Telediensteanbieters im Rahmen des Internetauftritts einer Firmengruppe

OLG Düsseldorf: Unerheblicher Wettbewerbsstoß bei Entfernung der Eingangsseite

1. Das OLG Düsseldorf hat nach Abmahnung wegen fehlendem Impressums, wobei der Abgemahnte darauf hin seine Eingangsseite entfernt hatte, entschieden: Eine unlautere Wettbewerbshandlung muss den Wettbewerb mehr als nur unerheblich beeinträchtigen (§ 3 UWG), wofür es von Bedeutung ist, wie die angesprochenen Verkehrskreise zu der beanstandeten Internet-Seite gelangen. Ist dies - nach der unstreitigen Abschaltung der Eingangsseite - mehr oder weniger zufällig oder nur auf einem komplizierten Weg möglich, wirkt sich der Verstoß der Beklagten nur in geringem Umfang aus, so dass die wettbewerbliche Relevanz nicht festgestellt werden kann.

2. Zuvor hatte schon das Landgericht Düsseldorf entschieden, man für einen nur über den sog. Cache abrufbaren Internetauftritt nicht als Störer hafte.

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OLG Düsseldorf zur Vertragsstrafe bei Verstoß gegen Impressumspflicht

 

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