Neue Informationspflichten für Dienstleister seit 17. Mai 2010 in Kraft

24.06.2010 von Sebastian Einbock

Dienstleister wie zum Beispiel Rechtsanwälte müssen neuerdings vor Beginn der Beratung auf zahlreiche Informationen wie die Berufshaftplichtversicherung hinweisen.

Gemäß der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung unterliegen Dienstleister ab dem 17.Mai 2010 schon vor dem Vertragsabschluss der Informationspflicht.

Durch die Verordnung wird die Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie erzielt.


§ 2 Abs. 1 DL-InfoV legt fest, dass vor Beginn der Dienstleistung und bei jedem schriftlichen Vertrag vor Vertragsschluss der Kunde/Mandant über folgende Daten in Kenntnis zu setzen ist:

  • Vor- und Zuname
  • Anschrift 
  • Telefonummer und Faxnummer oder Email
  • USt-ID-Nummer
  • Daten der Kammer (inkl. Ort der Zulassung)
  • Daten der Berufshaftpflichtversicherung (Name, Anschrift) des unterzeichnenden Dienstleistungsunternehmens
  •  Geltungsbereich des Vertrages

Für Gesellschaften gelten besondere Regelungen.


Grundsätzlich bestehen unterschiedliche Möglichkeiten, die Informationspflichten zu erfüllen:

  • Diese können beispielsweise durch einen Aushang,
  • das Auslegen von Informationsbroschüren in der Kanzlei/dem Büro oder
  • der Darstellung auf der Homepage erreicht werden.

Allerdings müssen dem Kunden/Mandanten diese Informationen vor Vertragsschluss zugegangen sein. Dies bedeutet gerade für Internetdienstleister, dass diese die Informationen ihren Kunden vorabmitteilen müssen. Hierzu bietet sich die Darstellung der Informationen wie die Anschrift der Berufshaftplicht im Impressum an.


Weitere Informationen dazu finden Sie in der DL-InfoV (BGBl. I Nr. 1, S. 267).

Quelle: impressum-recht.de

Zurück