EuGH: Telefonnummer im Impressum nicht mehr zwingend notwendig

28.10.2008 von Sebastian Einbock

Der EuGH hat mit Urteil vom 16.10.2008 (Az. C-298/07) nach Vorlage durch den BGH entschieden, dass eine Telefonnummer im Impressum einer Webseite nicht zwingend erforderlich ist. Der Webseitenbetreiber müsse jedoch neben der E-Mail-Adresse, die zwingend anzugeben ist, weitere Informationen zu einer schnellen Kontaktaufnahme anbieten.

Als weitere Kommunikationsmöglichkeit neben der Angabe der E-Mail-Adresse reicht nach dem EuGH eine zusätzliche Anfragemaske aus, sofern die Anfragen innerhalb von bis zu 60 Minuten beantwortet werden. Zudem müsse der Webseitenbetreiber, wenn der Nutzer seiner Webseite nach erstmaligem Kontakt auf elektronischem Wege keinen Zugang mehr zum Internet habe, auf dessen Anfrage einen Kommunikationsweg anbieten, der eine effiziente (offline!) Kontaktaufnahme ermögliche. Diese wäre dann die Telefonnummer.

Der EuGH in dem obigen Urteil schreibt dazu wörtlich:

"Nach alledem ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass der Diensteanbieter verpflichtet ist, den Nutzern des Dienstes vor Vertragsschluss mit ihnen neben seiner Adresse der elektronischen Post weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen. Diese Informationen müssen nicht zwingend eine Telefonnummer umfassen. Sie können eine elektronische Anfragemaske betreffen, über die sich die Nutzer des Dienstes im Internet an den Diensteanbieter wenden können, woraufhin dieser mit elektronischer Post antwortet; anders verhält es sich jedoch in Situationen, in denen ein Nutzer des Dienstes nach elektronischer Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter keinen Zugang zum elektronischen Netz hat und diesen um Zugang zu einem anderen, nichtelektronischen Kommunikationsweg ersucht."

Früher war die Rechtslage umstritten

Die Angabe der Telefonnummer im Impressum war in Deutschland umstritten. So wurde deren Angabe durch das OLG Köln mit Urteil vom 13.02.2004, Az 6 U 109/03 beführwortet. Nach einer anderen Auffassung des OLG Hamm war jedoch eine Telefonnummer im Impressum entbehrlich (Urteil des OLG Hamm vom 17.03.2004, Az 20 U 222/03, abgedruckt in Computer & Recht 2005, Seite 64). Diese Streitigkeit gelangte vor den Bundesgerichtshof (BGH) und dieser hatte diese Frage daraufhin dem EUGH mit Beschluss vom 26.04.2007, I ZR 190/04 vorgelegt. 
In dieser Rechtssache C-298/07 vor dem EuGH vertrat der EU-Generalanwalt Damasco Ruiz-Jarabo Colomer die Ansicht, dass die Kommunikation per E-Mail unmittelbar und effizient sei. Wenn die Antwortfrist nicht zu sehr ausgedeht werde, habe die Schriftform einen unleugbaren Vorteil als Beweismittel. Der EuGH folgte mit einem Kompromisurteil der Linie dieses Schlussantrags.

Fazit:

Ein kompletter Verzicht auf die Telefonnummer im Impressum ist grundsätzlich möglich, wenn stattdessen ein Kontaktformular integriert wird, auf dessen Anfragen innerhalb von 60 Minuten geantwortet wird. Bittet ein Nutzer einer Webseite den Webseitenbetreiber um eine direkte Kontaktmöglichkeit, weil er nicht mehr online sein kann, weil er z.B. im Urlaub sein wird, dann hat ihm der Webseitenbetreiber eine entsprechende Kommunikationsmöglichkeit anzubieten. Sprich: seine Telefonnummer. Es ist daher vor allem Unternehmen zu empfehlen, generell zusätzlich die Telefonnummer anzugeben. Hiermit ist man auf der sichereren Seite. Zudem bietet dies einen nicht zu unterschätzenden und seriös nach außen wirkenden Kundenservice.

Vertiefung:

Urteil des EuGH zum Nachlesen im Volltext

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