Der Verpflichtung zur hinreichenden Anbieterkennzeichnung (§ 5 TMG) wird nicht entsprochen, wenn der mit dem Begriff "Impressum" gekennzeichnete Link, über den die Anbieterangaben aufgerufen werden können, nur in sehr kleiner Schrift und drucktechnisch nicht hervorgehoben am rechten unteren Ende der Homepage platziert ist. Dies hat das
OLG-FRANKFURT mit Urteil vom 04.12.2008, Aktenzeichen: 6 U 187/07 entschieden.
Praxis-Tipp: Der Link zum Impressum sollte nicht in zu blasser und kleiner Schrift am Fußende der Webseite in einer Anreihung von Links "versteckt" werden. Dies Verstößt dann gegen die leichte Erkennbarkeit gem. § 5 TMG.