Abmahnung wegen fehlender Handelsregister- und Umsatzsteuer-ID-Nummer

29.07.2009 von Sebastian Einbock

Die Angaben sind erforderlich und keine Bagatellverstöße nach dem OLG Hamm

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 02.04.2009 (Az. 4 U 213/08) entschieden, dass die Beklagten auf Ihrer Webseite im Impressum das Handelsregister und die Handelsregisternummer sowie die Umsatzsteuer-ID-Nummer anzugeben haben. Bei diesen Verstößen handele es nicht um Bagatellverstöße. Von einer Unwesentlichkeit könne "zweifelsohne" nach dem Gericht nicht ausgegangen werden. So stelle doch gerade die Handelsregisternummer den Existenznachweis eines Unternehmens dar.

Fazit:
Das OLG Hamm bleibt hierbei seiner Rechtsprechung treu, nach der die fehlende Angabe der Handelsregisternummer schon früher unterzulässig war (vgl. OLG Hamm, Az. I-4 U 192/07). Eine andere Auffassung vertrat das OLG Hamburg (OLG-HAMBURG – Beschluss vom 03.04.2007, Aktenzeichen: 3 W 64/07) in seinem Beschluss aus dem Jahre 2007, wo die fehlende Angabe als Bagatelle gewertet worden war. Die Rechtsprechung des OLG Hamburg kann allerdings wohl aufgrund der neuen UGP-Richtlinie nicht mehr aufrechtgehalten werden.

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