Automatische Antwort-Mail ist im Impressum nicht ausreichend
Landgericht Berlin
Urteil vom 28.08.2014
Az.: 52 O 135/13
In
dem Rechtsstreit
des
Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände
gegen
die
Google Inc.
hat
die Zivilkammer 52 des Landgerichts Berlin in Berlin - Mitte, Littenstraße
12-17, 10179 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 12.06.2014 durch die
Richter (...)
für
Recht erkannt:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise
Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu
vollstrecken am Vorstand,
zu unterlassen,
im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern auf der
lnternetseite unter der Adresse www.google.de nur eine solche E-Mail-Adresse
anzugeben, bei der die an diese Adresse gerichteten E-Mails ausschließlich mit
E-Mails wie der hier wiedergegebenen beantwortet werden:
Dieses
ist eine automatisch generierte E-Mail. Antworten auf diese E-Mail sind aus
technischen Gruenden nicht moeglich.
Sehr
geehrte Damen und Herren,
vielen Dank, dass Sie sich an die Google Inc. wenden. Bitte beachten Sie, dass
aufgrund der Vielzahl von Anfragen E-Mails, die unter dieser E-Mail-Adresse support-de@google.com
eingehen, nicht gelesen und zur Kenntnis genommen werden koennen.
Eine
Kontaktaufnahme mit der Google Inc. ist ueber dafuer bereit gestellte
E-Mail-Formulare In der Googie Hilfe (www.google.de/support/)
moeglich. Damit ist gewaehrleistet, dass Ihre Anfrage themenbezogen und
zielgerichtet direkt an die zustaendigen Mitarbeiter gelangt.
Wir
bedanken uns fuer Ihr Verstaendnis und fuer Ihre Unterstuetzung, einen
besonders schnellen Support fuer unsere Nutzer zu gewaehrleisten. Wir werden
uns bemuehen, jede Anfrage, die Sie ueber die Google Hilfe stellen, so schnell
wie moeglich zu bearbeiten.
Hier
finden Sie Hilfestellungen (und ggf. Kontaktformulare) zu einzelnen Google
Produkten:
-
Google Websuche-Hilfe (http://www.google.de/support/websearch/?hl=de)
- Google Maps und Street View-Hilfe (http://maps.google.de/support/?hl=de)
- Google Places-Hilfe (http://www.google.de/support/places/?hl=de)
- YouTube-Hilfe (http://www.google.com/support/youtube/?hl=de)
- Google Mail-Hilfe (http://mail.google.com/support/?hl=de)
- Google Chrome-Hilfe (http://www.google.de/support/chrome/?hl=de)
- Weitere Google Produkte (httn://www.google.de/support/bin/static.py?page=portal_more.cs)
Falls
Ihre Anfrage AdWords betrifft, stehen Ihnen die folgenden Kontaktmoeglichkeiten
zur Verfuegung:
- Bel Problemen und Fragen zu Ihrem AdWords-Konto und ihren AdWords-Anzeigen
koennen Sle sich direkt an den AdWords-Support (http://adwords.google.com/support/aw/bin/request.py?display=categories)
wenden.
- Sie koennen uns ueber dieses Formular
(http://adwords.google.com/support/aw/bin/request.py?hl=de&origin=cluster&contact_type=feedback&rd=1)
auf einen Verstoss gegen Werberichtlinien aufmerksam machen.
- Lesen Sie bitte diese Informationen
(http://adwords.google.com/support/aw/bin/answer.py?hl=de&answer=6118) zu
Markenbeschwerden und uebermitteln Sie ggf. ihre Markenbeschwerde ueber die
dort zur Verfuegung stehen Kontaktformulare.
Lesen
Sie bitte diese Information
(http://www.google.de/support/websearch/bin/answer.py?hl=de&answer=164734),
wenn Sie der Meinung sind, dass Inhalte aus Google Diensten aufgrund geltender
Gesetze zu entfernen sind, und uebermitteln Sle Ihre Anfrage ggf. mit Hilfe dieses
Kontaktformulars (http://www.google.de/support/go/legal).
Bei
Fragen zum Datenschutz finden Sie im Google Datenschutz-Center
(http://www.google.de/intl/de/privacy/) ausfuehrliche Erlaeuterungen. Sollten
Sie darueber hinaus eine datenschutzrechtliche Frage haben, verwenden Sie bitte
dieses Kontaktformular
(http://www.google.de/support/websearch/bin/request.py?form_type=user&stage=fm&user_type=user&contact_type=privacy).
Bei
Fragen zum Jugendschutz koennen Sie sich an den Jugendschutzbeauftragten von Google
(jugendschutz@google.com) wenden. Google Inc. ist Mitglied der Freiwilligen
Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter (FSM). Bei Beschwerden uber
jugendschutzrelevante Inhalte in diesem Angebot, benutzen Sie bitte das unter www.fsm.de/Beschwerdeformular abrufbare
Beschwerdeformular der FSM.
Mit
freundlichen Grüßen
Ihr
Google Team
Google
Inc., 1600 Amphitheatre Parkway, Mountain View, CA 94043, USA - Tel: +1 650 253
0000 - Fax: +1 650 253 0001
2.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2013 zu zahlen.
3.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4.
Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,00 € vorläufig vollstreckbar, im
übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages
zzgl. 10 % vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der
Kläger ist eine in die Liste nach § 4 UKlaG beim Bundesamt für Justiz
eingetragene qualifizierte Einrichtung, deren satzungsmäßiger Zweck es ist,
Verbraucherinteressen wahrzunehmen. Die Beklagte betreibt unter www.google.de
die bekannte Internetsuchmaschine und bietet zahlreiche weitere Produkte und
Dienste an. Wegen der Einzelheiten wird auf S. 3 ff. des Schriftsatzes der
Beklagten vom 17.02.2014 Bezug genommen. Diese stellt sie den Nutzern zur
Verfügung, ohne dass hierfür von diesen Kosten entrichtet werden müssen. Für einige
Dienste, wie z.B. gmail. google hangouts, google docs, google Kalender ist eine
Registrierung erforderlich, die eine Einwilligung in die werbliche Nutzung der
Daten beinhaltet.
Alle
diese Dienste führen per Link zu dem einheitlichen Impressum der Beklagten, das
der Kläger beanstandet. Dieses beinhaltet entsprechend dem Screenshot gemäß
Anlage K 1 neben Namen, Adresse, Tel. und Fax-Nr. der Beklagten als
E-Mail-Adresse support-de@google.com. Eine Kontaktaufnahme über diese
E-Mail-Adresse führt zu einer automatisierten Antwortmail in der
streitgegenständlichen Fassung der Anlage K 2. Dort steht:
„Dies
ist eine automatisch generierte E-Mail. Antworten auf diese E-Mail sind aus
technischen Gruenden nicht moeglich (...) vielen Dank, dass Sie sich an die
Google Inc. wenden. Bitte beachten Sie, dass aufgrund der Vielzahl von Anfragen
E-Mails, die unter dieser E-Mail-Adresse support-de@google.com eingehen, nicht
gelesen und zur Kenntnis genommen werden koennen.
Kontaktaufnahme mit der Google Inc. ist ueber dafuer bereit gestellte
E-Mail-Formulare in der Google Hilfe (http://www.google.de/support/) moeglich.
Damit ist gewährleistet, dass Ihre Anfrage themenbezogen und zielgerichtet
direkt an die zustaendigen Mitarbeiter gelangt."
Es
folgt eine Aufstellung von Links zu Hilfeseiten und Kontaktformularen. Wegen
der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen.
Der
Kläger ist der Ansicht, die insoweit vorgegebene Kontaktmöglichkeit per
Formular entspreche nicht den Anforderungen des § 5 TMG. Die Beklagte verwehre
die Kommunikation per E-Mail. Es müsse für den Verbraucher möglich sein, den
Diensteanbieter auch ohne vorheriges Ausfüllen eines Formulars zu kontaktieren.
Der
Kläger hat die Beklagte mit Schreiben vom 17.04.2013 (Anlage K 3) abgemahnt und
zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert, was die
Beklagte mit E-Mail vom 06.05.2013 (Anlage K 4) hat zurückweisen lassen.
Der
Kläger macht im Hinblick hierauf pauschalierte Abmahnkosten in Höhe von 200,00
€ geltend.
Der
Kläger beantragt,
was
erkannt worden ist.
Die
Beklagte beantragt,
die
Klage abzuweisen.
Sie
ist der Auffassung, die vom Kläger angegriffene Gestaltung des Impressums
erfülle die gesetzlichen Anforderungen gemäß § 5 TMG. Über die in der
automatisch generierten E-Mail gegebenen Hinweise werde eine schnelle und
unmittelbare Kommunikation mit der Beklagten gewährleistet. Sie verweist auch
darauf, dass die Fassung des Impressums ausdrücklich von der Medienanstalt
Hamburg-Schleswig-Holstein gebilligt worden sei (vgl. Anlagen B 15 und B 16),
was der Kläger nicht in Abrede stellt.
Sie
biete für ihre Dienste ein äußerst umfangreiches Hilfeangebot an, das
ausführliche Hilfeseiten mit Fragen und Antworten, Anleitungen und erläuternden
Schritten bei typischen Problemen für jedes einzelne Produkt umfasse. Über das
Google-Hilfe Forum könnten Nutzer zudem direkt Fragen stellen, die sodann von
anderen Nutzern und Google-Mitarbeitern beantwortet werden. Schließlich
ermöglichten Kontaktformulare weitere unmittelbare Kontaktmöglichkeiten zu der
Beklagten. Eine Auswahl der Kontaktformulare und -möglichkeiten wird als Anlage
B 8 und B 10 vorgelegt. Bei Fragen zum Jugendschutz könnten sich Nutzer direkt
an den Jugendschutzbeauftragten von Google unter jugendschutz@google.com
wenden. Angesichts der Vielzahl der Nutzer und möglichen Fragen sei es für sie
nicht möglich, diese anders zu kanalisieren. Insbesondere sei es nicht möglich
und auch angesichts der Tatsache, dass die Dienste kostenlos angeboten würden,
nicht zumutbar, jede einzelne individuell formulierte E-Mail von einem
Mitarbeiter beantworten zu lassen. § 5 TMG begründe weder eine Pflicht, einen
Kundendienst vorzuhalten , noch an die im Impressum angegebene E-Mail-Adresse
gerichtete E-Mails generell oder innerhalb einer bestimmten Frist zu
beantworten. Das angebotene System sei insgesamt einer individuellen Kommunikation
über E-Mail überlegen und diene somit letztlich den Verbraucherinteressen
besser. Die E-Commerce-Richtlinie begründe Informations-, aber keine
Handlungspflichten.
Wegen
der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen. Inhalt
der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die
Klage ist zulässig. Die internationale, sachliche und örtliche Zuständigkeit
des Landgerichts Berlin folgt aus §§ 32 ZPO, 13, 14 UWG, 6 UKlaG (vgl.
Staudinger-Schlosser, BGB-Online-kommentar, § 6 UKlaG RN 3). Der Kläger ist
nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG i.V.m. § 4 UKlaG klagebefugt.
Der
vom Kläger nunmehr gestellte Klageantrag, der nicht mehr den Gesetzeswortlaut
wiederholt, ist ausreichend bestimmt und genügt den Anforderungen des § 253
Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wie sie der BGH in ständiger Rechtsprechung konkretisiert hat
(BGH NJW 2000, 2185, 2196; BGH GRUR 2008, 84; BGH NJW 2005, 2550, zitiert nach
juris, Rz. 41; BGH NJW 2008, 1384, 1385, Versandkosten, zitiert nach juris, Rz.
13; BGH GRUR 2012, 945, 946 Tribenuronmethyl; Zöller, ZPO, 29. Auflage § 253 RN
13b).
Die
Klage ist begründet.
Das
klägerische Begehren ist gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 („Rom
II") an deutschem Recht zu messen, da der Kläger die Verletzung von Verbraucherinteressen
in Deutschland geltend macht.
Der
Kläger hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 i.V.m.
§ 4 Nr. 11 UWG bzw. § 2 Abs. 1 UKlaG jeweils i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG. Die
beanstandete Fassung des Impressums genügt nicht den Anforderungen von § 5 Abs.
1 Nr. 2 TMG.
Nach
dieser Vorschrift haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen
Entgelt angebotene Telemedien Angaben, die eine schnelle elektronische
Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen,
einschließlich der Adresse der elektronischen Post, leicht erkennbar,
unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.
Die
Informationspflichten des § 5 TMG dienen dem Verbraucherschutz und der
Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten. Sie stellen daher
Markverhaltensreglungen im Sinne von § 4 Nr.11 UWG dar (BGH GRUR 2007, 159, Rz
15 – Anbieterkennzeichnung).
Zunächst
kann es keinem ernsthaften Zweifel unterliegen, dass § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG auf
die von der Beklagten angebotenen Dienste anwendbar ist, denn auch wenn
unstreitig für die einzelnen angebotenen Dienstleistungen durch den Verbraucher
keine Kosten entrichtet werden müssen, so handelt die Beklagte, die übrigens
auch bekanntlich erhebliche Gewinne durch die Einnahmen aus der auf den Seiten
geschalteten Werbung erzielt, doch jedenfalls geschäftsmäßig. Eine
geschäftsmäßige Tätigkeit liegt vor, wenn der Handelnde beabsichtigt, sie in
gleicher Weise zu wiederholen und sie dadurch zu einem dauernden oder wiederkehrenden
Bestandteil seiner Beschäftigung zu machen (BGH NJW 2001, 756). Dies ist bei
der Beklagten der Fall. Das OLG Hamburg führt in dem Beschluss vom 03.04.2007 –
3 W 64/07 – Rz. 7, zitiert nach juris, zutreffend aus, dass dieses Normelement
den Anwendungsbereich des § 5 TMG nicht auf kostenpflichtige Telemediendienste
beschränkt, vielmehr die Entstehungsgeschichte der Norm zeigt, dass mit diesem
Tatbestandselement lediglich Internetangebote von privaten Anbietern und von
Idealvereinen, mithin nicht-kommerzielle Angebote, aus dem Anwendungsbereich
der lmpressumspflicht ausgenommen werden sollten. Somit unterliegen alle
kommerziellen Telemediendienste, denen die Beklagte ohne Zweifel zuzuordnen
ist, den Anforderungen des § 5 TMG.
Fest
steht, dass das einheitliche Impressum der Beklagten eine E-Mail-Adresse angibt
und damit entsprechend dem Wortlaut von § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG leicht erkennbar,
unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar hält. Unstreitig ist auch, dass
über diese E-Mail-Adresse – eine weitere wird nicht angegeben – eine
individuelle Kommunikation mit einem Mitarbeiter der Beklagten nicht möglich
ist, weil nur eine automatische Antwort mit weiteren Hinweisen kommt, auf die
nicht geantwortet werden kann.
Die
Angabe einer solchen E-Mail-Adresse ist keine „Angabe, die eine schnelle
elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen
ermöglich(t)" im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG.
Schon
aus der Existenz dieses weiteren Tatbestandsmerkmals folgt, dass die Angabe
einer E-Mail-Adresse nicht allein der Identifikation des Telemedienanbieters
dient, sondern dass Sinn und Zweck dieses Erfordernisses ist, dass der
Verbraucher einfach Kontakt zu dem Anbieter aufnehmen kann.
Dies
wird über die von der Beklagten im Impressum angegebene E-Mail-Adresse nicht
gewährleistet.
Die
von § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG geforderte „schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare
Kommunikation" wird durch die von der Beklagten angegebene E-Mail-Adresse
in Kombination mit dem System aus automatisierter Antwort und Weiterleitung auf
die Hilfeseiten mit den entsprechenden Kontaktformularen nicht gewahrt.
Es
mag sein, dass dieses System zumindest ein effektives System ist, um die
unterschiedlichen Begehren der Nutzer zu kanalisieren und sie schnell dorthin
weiterzuleiten, wo ihnen weitergeholfen werden kann. Die Kammer verkennt auch
nicht, dass die Beklagte aufgrund der Vielzahl der angebotenen Dienste und
ihrer herausgehobenen Stellung einer Flut von Anfragen und Beschwerden
ausgesetzt ist, die teilweise sicherlich nicht einmal etwas mit den von der
Beklagten angebotenen Produkten zu tun haben mögen, ja sogar als
„Spam-Mails" bezeichnet werden können, und in ihrer Summe äußerst schwer
zu bewältigen sind. Es dürfte jedoch zahlreiche Möglichkeiten geben, die bei
der Beklagten eingehenden Begehren zu kanalisieren und zu sortieren. Die
Beklagte dürfte auch über die Ressourcen verfügen, solche Möglichkeiten zu
entwickeln und umzusetzen. Das angewandte System muss allerdings den
Anforderungen von § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG genügen. Die Kammer verkennt weiter
nicht, dass sich die Beklagte, auch über die Abstimmung mit der Medienanstalt
Hamburg-Schleswig-Holstein, hierum bemüht hat. Selbstverständlich kann aber die
Äußerung einer Mitarbeiterin der Medienanstalt das zur Entscheidung berufene
Zivilgericht nicht binden.
Das
Bereitstellen einer Adresse der elektronischen Post, die eine schnelle
elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglicht,
erfordert nach Auffassung der Kammer die Angabe einer funktionierenden E-Mail-Adresse,
die gewährleistet, dass der Inhalt eingehender E-Mails vom Adressaten zur
Kenntnis genommen wird. Dabei können im Impressum auch mehrere E-Mail-Adressen,
etwa für unterschiedliche Geschäftsfelder, angegeben werden. Es muss sich aber
um eine oder mehrere E-Mail-Adressen handeln, nicht ausreichend ist der Verweis
auf Online-Kontaktformulare.
Das
Kammergericht hat in dem Urteil vom 07.05.2013 – 5 U 32/12 Rz. 45 ff., zitiert
nach juris, entschieden, dass die Angabe lediglich eines Online-Kontaktformulars
nicht die Angabe einer E-Mail-Adresse ersetzt und damit nicht den Anforderungen
des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG genügt. Es führt unter Rz. 50 überzeugend aus, warum
ein Online-Kontaktformular weniger verbraucherfreundlich ist. Vorliegend wird
überwiegend nicht einmal unmittelbar auf Online-Kontaktformulare verwiesen,
sondern auf zahlreiche Hilfeseiten, über die man dann gegebenenfalls, also
nicht immer, nach Durchlaufen mehrerer Zwischenschritte auf ein solches
gelangt.
Es
geht aber zu weit, wenn die Beklagte aus dem Wortlaut und der Systematik des
Gesetzes ableitet, dass allein die Angabe einer E-Mail-Adresse ausreiche und §
5 Abs. 1 Nr. 2 TMG lediglich Informationspflichten, nicht aber
Handlungspflichten des Unternehmers begründe. Es ist allerdings richtig, dass
dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass die Anbieter verpflichtet wären,
Anfragen oder Beschwerden von Verbrauchern in einer bestimmten Weise zu
behandeln.
Bestimmte
„Kundenservice-Pflichten" werden nicht aufgestellt. Die Beklagte verweist
auf die E-Commerce-Richtlinie (RL 2000/31/EG - ECRL), die durch § 5 TMG
umgesetzt wird, insbesondere auf Art. 5 Abs. 1 lit. c ECRL. Hieraus ergibt sich
in der Tat, dass die hier geforderten Angaben der Information dienen (was sich
im übrigen auch schon aus § 5 TMG selbst ergibt). Information kann aber kein
Selbstzweck sein. Wie weitgehend die Information zu sein hat, kann sich nur
daran bemessen, welchem Zweck sie dient.
Ebenso
wenig überzeugend ist es, wenn die Beklagte argumentiert, aus der Formulierung
des Gesetzes folge, dass der Gesetzgeber von vorneherein davon ausgehe, dass
das Kommunikationsmittel E-Mail generell geeignet ist, eine schnelle
elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation sicherzustellen,
und es deswegen einer gesonderten Prüfung, ob diese Anforderdungen im
Einzelfall erfüllt werden, nicht bedürfe. Dies kann aus den o. g. Gründen nicht
zutreffen. Es dürfte auf der Hand liegen, dass nicht die Angabe irgendeiner,
ggf. nicht funktionierenden E-Mail-Adresse ausreichen kann.
Es
vermag auch nicht zu überzeugen, wenn die Beklagte darauf verweist, die in § 5
TMG statuierte Impressumspflicht diene in der Anonymität des Internets der
Identitätsfeststellung und liefere so ein Indiz für die Seriosität des
Anbieters. Dies ist sicherlich an sich richtig, doch würden allein für die
Identitätsfeststellung die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 4 TMG aufgeführten Angaben
ausreichen. Wenn in Nr. 2 eine E-Mail-Adresse gefordert wird, wird damit etwas
darüber Hinausgehendes bezweckt.
Eine
individuelle Kommunikation findet über die angegebene E-Mail-Adresse nicht
statt, und der Verbraucher, der nach Erhalt der automatisierten Antwort die
Hilfe-Seiten der Beklagten aufsucht, hat erst nach Ausfüllen von
Online-Kontaktformularen die Chance, dann in Kontakt mit einem entsprechenden
Mitarbeiter zu treten.
Die
Beklagte ist der Auffassung, über die angegebene E-Mail-Adresse, die keine
nicht existierende oder pro-forma-Adresse sei, kommuniziere die Beklagte
tatsächlich mit dem Verbraucher. Dessen E-Mail gehe nicht ins Leere, sondern
werde auf dem Mail-Server gespeichert und sogar umgehend durch eine relevante
E-Mail mit für den Nutzer nützlichen Informationen beantwortet. Dass es sich um
einen für eine Vielzahl von Fällen vorformulierten Standardtext handelt, sei
unschädlich. Über die „Qualität" der Kommunikation mache die
Informationspflicht des § 5 TMG keine Vorgaben.
Diese
Argumentation ist zu formal. Der Erhalt von automatisierten E-Mails ist nicht
das, was man sich gemeinhin unter unmittelbarer Kommunikation vorstellt.
Hierzu
hat sich der EuGH im Urteil vom 16.10.2008 Rs. C-298/07 geäußert. Zur
Unmittelbarkeit führt der EuGH Rz. 29 aus, dass diese „nicht notwendigerweise
eine Kommunikation in Form von Rede und Gegenrede, d.h. einen wirklichen
Dialog, erfordert, sondern nur, dass kein Dritter zwischen den Beteiligten
eingeschaltet ist". Zur von Art. 5 Abs. 1 lit c ECRL, die der EuGH zu
prüfen hatte, geforderten Effizienz sagt der EuGH weiter Rz. 30, dass „eine
effiziente Kommunikation nicht (bedeutet), dass eine Anfrage sofort beantwortet
wird. Eine Kommunikation ist vielmehr dann als effizient anzusehen, wenn sie es
erlaubt, dass der Nutzer angemessene Informationen innerhalb einer Frist
erhält, die mit seinen Bedürfnissen oder berechtigten Erwartungen vereinbar
ist."
Den
hier aufgestellten Anforderungen genügt die fragliche „Kommunikation"
nicht. Zwar ist ein Dritter - sieht man einmal von der Beantwortung von Fragen
in Foren durch andere Nutzer ab - nicht zwischengeschaltet. Es kann auch
hiernach nicht Aufgabe des TMG sein, eine Antwort oder eine bestimmte Qualität
der Antwort zu erzwingen. Es genügt die abstrakte Möglichkeit, dass
Kommunikation aufgenommen wird, eine Reaktion erfolgt. Auch ein Nichtantworten
kann eine Reaktion sein. Wenn aber das Nichtantworten Prinzip ist, kann nicht
mehr von Kommunikation die Rede sein. Das Reagieren mit einer E-Mail, die
besagt, dass die eingehenden Mails nicht zur Kenntnis genommen werden und auf
diese Mail nicht geantwortet werden kann, dass also auf diesem Wege keine
Kommunikation stattfindet, reicht für eine schnelle Kontaktaufnahme und
unmittelbare Kommunikation nicht aus. Es kann auch nicht ausreichen, wenn wie
vorliegend mit einer automatisierten Antwortmail an andere Kanäle weitervermittelt
wird. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte im Rahmen einer E-Mail
auf vorformulierte Inhalte zurückgreift, sondern dass eben die Kommunikation
über E-Mail verweigert wird, sondern nur auf Hilfe-Seiten verwiesen wird, die
erst über auszufüllende Online-Kontaktformulare die Chance auf direkten
Austausch mit einem Mitarbeiter eröffnen. Dies wird umso deutlicher durch die
Kontrollüberlegung, dass die Anforderungen von § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG eindeutig
nicht gewahrt wären, wenn der Inhalt der automatisierten Antwort-E-Mail
entsprechend der Anlage K 2 selbst im Impressum erschiene, weil hier eben keine
E-Mail-Adresse genannt wird. Dann kann es aber auch nicht ausreichen, wenn „pro
forma" eine automatisierte E-Mail zwischengeschaltet wird, die genau diese
Informationen enthält. Denn dann dient die E-Mail-Adresse eben nicht der
Kommunikation, sondern nur dem Transport von Informationen, die an sich nicht
ausreichend sind.
Entgegen
der Auffassung der Beklagten wird hierdurch keine persönliche Prüfpflicht
dergestalt aufgestellt, dass jede einzelne E-Mail von einem Mitarbeiter
individuell geprüft und bearbeitet werden müsse. Es darf lediglich nicht von
vorneherein feststehen, dass keine einzige über die angegebene Adresse
eingehende E-Mail gelesen wird. Wie die eingehenden E-Mails gefiltert und
kanalisiert werden, bleibt der Beklagten überlassen. Es geht nicht um eine
Prüfpflicht, sondern darum, dass über die im Impressum genannte E-Mail-Adresse
Kommunikation stattfinden kann. Wenn von vorneherein klar ist, dass eingehende
E-Mails nicht gelesen werden, kann nicht von Kommunikation gesprochen werden.
Kommunikation mag zwar keine individuell reflektierte Antwort erfordern – ein
vorformuliertes Standardschreiben kann im Einzelfall genügen – es muss aber zumindest
vom System vorgesehen sein, dass eine Kontaktaufnahme möglich ist und zwar auf
dem angegebenen Weg über E-Mail und nicht auf irgendeinem anderen Weg.
Der
Kläger kann von der Beklagten nach § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG auch
die Erstattung der für die Abmahnung vom 17.04.2013 entstandenen Kosten in der
beantragten Höhe verlangen. Die Abmahnung war materiell-rechtlich begründet und
auch gerechtfertigt. Der Kläger ist als Verbraucherschutzverein grundsätzlich
berechtigt, seine erforderlichen Aufwendungen auch in pauschalierter Form
geltend zu machen (Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Auflage, § 12 Rz. 1.98). Gegen die
Höhe der Pauschale bestehen keine Bedenken. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288
Abs. 1, 291 BGB.
Die
prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Mit Blick auf die
erheblichen Aufwendungen, die der Beklagten im Falle der vorläufigen
Vollstreckung bei der Umsetzung des Urteils entstehen würden, war die
Sicherheitsleistung wie geschehen festzusetzen.