Impressum Inhalte nach Urteilen

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 14. März 2024

Teure Mehrwertdienstnummer und E-Mail-Adresse im Impressum sind unzulässig

 Urteil (© Animaflora / stock.adobe.com)
Urteil (© Animaflora / stock.adobe.com)
Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein Onlinehändler im Impressum nicht ausschließlich teure Mehrwertdienstnummer (2,99 EUR für Gespräche aus dem Mobilfunknetz) neben einer E-Mail-Adresse angeben darf.  Der Kunde könnte, aus Sicht des Gerichtes,aufgrund des hohen Preises von einer telefonischen Kontaktaufnahme absehen.

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Immobilienmakler muss Angaben zur Aufsichtsbehörde im Impressum angeben

Im Impressum der Webseite eines Maklers müssen Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde enthalten sein. Dadurch soll Verbrauchern ermöglicht werden, die Verlässlichkeit des Maklers überprüfen zu können und sich im Fall von Beanstandungen sich an die Aufsichtsbehörde wenden zu können.

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Automatische Antwort-Mail ist im Impressum nicht ausreichend

Das LG Berlin entschied, dass Unternehmen jederzeit für Verbraucher erreichbar sein müssen. Dies gilt insbesondere auch per E-Mail. Das Gericht musste sich sich mit dem Problem auseinanderesetzen, dass Google seinen Nutzern stets mit einer automatisch generierten E-Mail antwortet. Problematisch an dieser Stelle sei vor allem, dass die Emailnachrichten aufgrund der Vielzahl der täglichen Anfragen nicht gelesen werden. Aus Sicht der Richter stellt dies ein Verstoß gegen § 5 TMG dar, der eine unmittelbare Kommunikation mit dem Diensteanbieter ermöglichen soll.

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Gehört Mehrwertdienstnummer ins Impressum einer Webseite?

Wenn Online-Händler oder andere Anbieter im Impressum lediglich eine teure Mehrwertdienstnummer angeben müssen sie mit einer bösen Überraschung rechnen.

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OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.08.2013, Aktenzeichen: I-20 U 75/13

Die Verlinkung einer Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG unter dem Button "Info" einer gewerbsmäßig betriebenen Facebook-Seite ist unzureichend.Die Verlinkung einer Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG unter dem Button "Info" einer gewerbsmäßig betriebenen Facebook-Seite ist unzureichend, da die Bezeichnung "Info" dem durchschnittlichen Nutzer nicht ausreichend verdeutlicht, dass hierüber - auch - Anbieterinformationen abgerufen werden können.

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Landgericht Ingolstadt , Beschluss vom 06.02.2012, Az.: 1 HK O 105/12

Das Impressum einer Webseite muss die Registernummer, die Eintragungsbehörde und den Behördensitz enthalten. Ist dies nicht der Fall, liegt ein Wettbewerbsverstoß vor.

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Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 10.04.2013, Az.: 2a O 235/12

Die genannten Namen im Impressum müssen auch stimmen. Eine Namensrechtsverletzung ist nämlich bereits dann gegeben, wenn ohne Einwilligung des Namensinhabers, dieser als Zeitschriftenmitarbeiter im Impressum genannt wird, obwohl dies nicht zutrifft. Daher ist streng darauf zu achten, dass die angegebenen Namen innerhalb des Impressums auch der Wahrheit entsprechen.

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LG Siegen, Urteil vom 09.07.2013, Az. 2 O 36/13

Das LG Siegen hat entschieden, dass ausländische Diensteanbieter (hier: ägyptisches Unternehmen) aufgrund des in den §§ 2a, 3 TMG manifestierten Herkunftslandsprinzips nicht verpflichtet sind, die Anforderungen des § 5 TMG einzuhalten.

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Landgericht Bamberg, Urteil vom 28.11.2012 - 1 HK O 29/12 -

Ein Gewerbetreibender muss auf seiner Verkaufsplattform im Internet ein den Anforderungen des § 5 TMG genügendes Impressum angeben. Die Mitteilung einer Postanschrift und einer E-Mail-Adresse genügt nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Bamberg hervor.

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Brandenburgisches Oberlandesgericht, 6. Zivilsenat, Beschluss vom 17.09.2009, Aktenzeichen: 6 W 141/09

Eine GmbH & Co. KG hat in ihrem Impressum nicht die vertretungsberechtigte GmbH oder deren Geschäftsführer anzugeben.

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BUNDESGERICHTSHOF, Urteil vom 10.06.2009, Az. I ZR 37/07

Ist die Angabe einer Aufsichtbehörde aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Branche im Impressum erforderlich, so muss diese auch korrekt samt Anschrift und Kontaktdaten angegeben werden.

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OLG-HAMBURG – Beschluss vom 05.07.2007, Aktenzeichen: 5 W 77/07

§ 312c Abs. 12 Satz 1 BGB beinhaltet keine Verpflichtung für den Unternehmer, stets auch eine Kommunikation per Telefax als Fernkommunikationsmittel vorzuhalten.

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Abmahnung fehlender Handelsregisternummer und Umsatzsteuer-ID-Nummer im Impressum

Das Impressum der Beklagten beinhaltete weder die Angabe des Handelsregisters noch die Handelsregisternummer. Ferner fehlte die Umsatzsteuer-ID-Nummer. Dies seien nach dem Gericht keine Bagatellverstöße und abmahnfähig.

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OLG-HAMBURG – Beschluss vom 03.04.2007, Aktenzeichen: 3 W 64/07

1. Das Normelement "geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien" beschränkt den Anwendungsbereich der Regelung des § 5 TMG nicht auf kostenpflichtige Telemediendienste. Vielmehr zeigt die Entstehungsgeschichte der Norm, dass mit diesem Tatbestandselement lediglich Internetangebote von privaten Anbietern und von Idealvereinen, mithin nicht-kommerzielle Angebote, aus dem Anwendungsbereich der Impressumspflicht ausgenommen werden sollten. Ansonsten sollten die allgemeinen Informationspflichten der Dienstanbieter, die zuvor in § 6 TDG geregelt waren, unverändert übernommen werden.

2. Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 TMG ist auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

3. Zur Frage der Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG, wenn -entgegen § 5 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 TMG- weder die zuständige Aufsichtsbehörde, noch die Handelsregisternummer des Anbieters von Telemediendiensten angegeben werden

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OLG-KOELN – Urteil vom 13.02.2004, Aktenzeichen: 6 U 109/03

Im Impressum einer Webseite ist die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse anzugeben (hier nach § 6 TDG).

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Zur Eigenschaft des Telediensteanbieters im Rahmen des Internetauftritts einer Firmengruppe - OLG Frankfurt a.M.

Zur Eigenschaft des Telediensteanbieters im Rahmen des Internetauftritts einer Firmengruppe.

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OLG Koblenz zur fehlenden Angabe der Aufsichtsbehörde im Impressum

Das Fehlen der Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß § 6 S. 1 Nr. 3 TDG kann nicht ohne Weiteres als nicht unerhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung zum Nachteil der Mitbewerber oder der Verbraucher gewertet werden.

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OLG Naumburg zur Bezeichnung lediglich als "fachhandel 1a"

Leitsatz: Bezeichnet sich ein Verkäufer im Rahmen seines Internetauftritts lediglich als "fachhandel 1a", liegt ein Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 TDG vor.

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OLG Hamburg zu Domain-Hiding: Mitverantwortlichkeit bei widersprüchlichen Impressum-Angaben

Leitsatz:
1. Der im Impressum einer Internetseite als Verantwortlicher genannte Diensteanbieter ist - insbesondere im Fall des sog. Domain-Hiding - für die zugänglich gemachten Leistungen auch dann verantwortlich, wenn er nicht Domain-Inhaber ist. Objektiv widersprüchliche Impressum-Angaben, die auf zwei unterschiedliche Unternehmen verzweigen begründen jedenfalls eine Verantwortlichkeit als Mitstörer.

2. Zu dem Verteidigungsvorbringen eines für die Versendung von Spam-Mail (Mit)Verantwortlichen, ein unbekannter Dritter habe seine Impressum-Angaben missbraucht und ohne sein Wissen mit einer anderen Seite verlinkt.

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