Das Impressum auf Webseiten und seine Anforderungen

Diese kostenlose Webseite soll dazu dienen, dass ein bisschen Licht in das "Impressums-Dunkel" kommt und damit niemand mehr Befürchten muss, paar hundert Euro wegen dem Verstoß gegen die Impressumspflicht ausgeben zu müssen.

Vorab sei zusammenfassend gesagt, dass die wichtigsten gesetzlichen Regelungen zu den Informationspflichten und der Anbieterkennzeichnung im Internet sich in § 5 Telemediengesetz (TMG) und § 55 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) befinden. Diese Regelungen sollen vor allem für den Internetnutzer bzw. Surfer ein Mindestmaß an Transparenz und Information über die natürliche oder juristische Person oder Personengruppe, die ihm einen Dienst im Internet anbietet, sicherstellen, wodurch auch eine etwaige Rechtsverfolgung im Streitfalle erleichtert wird. Nach den neuen Regelungen gibt es aber klare Ausnahmen bei rein persönlichen oder familiären Webseiten, die unter bestimmten Umständen keiner Impressumspflicht mehr unterliegen. Dies ist daher ein wichtiger und großer Unterschied zu den vorherigen alten Regelungen. 


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Meldungen

Neue Informationspflichten für Dienstleister seit 17. Mai 2010 in Kraft

(24.06.2010) Dienstleister wie zum Beispiel Rechtsanwälte müssen neuerdings vor Beginn der Beratung auf zahlreiche Informationen wie die Berufshaftplichtversicherung hinweisen. Weiterlesen...

Impressumspflicht auf Twitter?

(17.02.2010) Gerichtlich ungeklärt ist bisher die Frage, ob man als Unternehmen auf seinem Twitterprofil ein Impressum vorhalten muss. Dies wird im Internet kontrovers diskutiert. Die Schlüsselfrage ist hierbei, ob das Profil auf Twitter als eine eigenständige Unterseite und damit als Telemedium zu qualifizieren ist. Ich bin nicht der Meinung. Weiterlesen...

Abmahnung wegen fehlender Handelsregister- und Umsatzsteuer-ID-Nummer

(29.07.2009) Das OLG Hamm hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Angabe der Handelsregister- und Umsatzsteuer-ID-Nummer erforderlich sind. Weiterlesen...