Impressumspflicht - wen trifft die Pflicht zum Impressum nach Telemediengesetz?

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 4. November 2023

Impressum (© fm2 / stock.adobe.com)
Impressum (© fm2 / stock.adobe.com)
Einer Impressumspflicht im Internet unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen sogenannte "Telemedien". Nach der alten Rechtslage wurde nach Telediensten und Mediendiensten unterschieden. Das Telemediengesetz (TMG) hebt die komplizierte Abgrenzung zwischen Tele- und Mediendiensten auf. Es gibt nunmehr nur noch sogenannte "Telemedien". Das TMG formuliert etwas schwammig manchmal auch "Telemediendienste". Mit beiden Begriffen wird aber dasselbe bezeichnet. 

Was sind Telemedien?

Mit der Zusammenlegung der Vorschriften für Tele- und Mediendienste ergibt sich nur noch die Notwendigkeit der Abgrenzung zum Rundfunk und zur Telekommunikation. So definieren auch die §§ 1 Abs. 1 TMG und 2 Abs.1 S. 1 MStV Telemedien wie folgt: "alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste", die also nicht ausschließlich Telekommunikationsdienste oder Rundfunk sind. Telemedien erstrecken sich auf einen weiten Bereich von wirtschaftlichen Tätigkeiten, die sei es über Abruf- oder Verteildienste elektronisch in Form von Bild-, Text- oder Toninhalten zur Verfügung gestellt werden. Da die Telekommunikationsdienste aus dem Telekommunikationsgesetz (TKG) und der Rundfunk vom Länderrecht her definiert sind, ist zwingend, dass Telemedien nur über die negative Abgrenzung zu diesen Diensten bestimmt werden können.

Folgende Dienste sind danach keine Telemediendienste:

  • der herkömmliche Rundfunk,
  • Live-Streaming (zusätzliche parallele/zeitgleiche Über- tragung herkömmlicher Rundfunkprogramme über das Internet) 
    und
  • Webcasting (ausschließliche Übertragung herkömmlicher Rundfunkprogramme über das Internet). Die bloße Internet-Telefonie (Voice over Internet Protocol - VoIP) fällt ebenfalls nicht unter die Telemediendienste. Während die Bereitstellung eines Internet-Zugangs oder eines E-Mail-Dienstes eine besondere Dienstleistung darstellt, weist das bloße Telefonieren über das Internet keinen äußerlich erkennbaren Unterschied zur herkömmlichen leitungsgebundenen Telefonie auf. Insoweit handelt es sich um einen einheitlichen Lebensvorgang, der keiner anderen rechtlichen Bewertung als die herkömmliche Sprachtelefonie unterliegt und damit als eine reine TK-Dienstleistung anzusehen ist, die ganz in der Übertragung von Signalen über Kommunikationsnetze besteht und daher ausschließlich dem TKG zuzuordnen ist.

Bei Telemedien handelt es sich beispielsweise um

  • Online-Angebote von Waren/Dienstleistungen mit unmittelbarer Bestellmöglichkeit (z. B. Angebot von Verkehrs-, Wetter-, Umwelt- oder Börsendaten, Newsgroups, Chatrooms, elektronische Presse, Fernseh-/ Radiotext, Teleshopping),
  • Video auf Abruf, soweit es sich nicht nach Form und Inhalt um einen Fernsehdienst im Sinne der Richtlinie 89/552/EWG (Richtlinie Fernsehen ohne Grenzen) handelt, der also zum Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt ist und nicht auf individuellen Abruf eines Dienstleistungsempfängers erbracht wird. Solche Dienste unterliegen der Rundfunkregulierung durch die Länder. Hierbei orientiert sich die Einordnung an den europarechtlichen Vorgaben, die inzwischen durch die Rechtsprechung des EuGH (Mediakabel-Entscheidung, Rechtssache C 89/04 vom 2. Juni 2005, Abl. C 182/16 vom 23. Juli 2005) konkretisiert wurden,
  • Online-Dienste, die Instrumente zur Datensuche, zum Zugang zu Daten oder zur Datenabfrage bereitstellen (z. B. Internet-Suchmaschinen) sowie
  • die kommerzielle Verbreitung von Informationen über Waren-/Dienstleistungsangebote mit elektronischer Post (z. B. Werbe-Mails).

Diensteanbieter ist nach § 2 Nr. 1 TMG jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Stellt man demzufolge fest, dass man eine Webseite betreibt, die zu den Telemedien zählt, ist fraglich, wann man einer etwaigen Impressumspflicht unterliegt.

Keine Impressumspflicht bei rein persönlichen oder familären Zwecken (§ 5 TMG, § 18 MStV) 

Keine Informationspflichten bestehen nach § 5 TMG und § 18 MStV, wenn die Webseite rein persönlichen oder familiären Zwecken dient. Denn in § 18 MStV wird wie folgt negativ formuliert 

"Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten". 

Damit unterliegen Telemedien, die ohne den Hintergrund einer Wirtschaftstätigkeit bereitgehalten werden (z. B. Homepages, die rein privaten Zwecken dienen und die nicht Dienste bereitstellen, die sonst nur gegen Entgelt verfügbar sind, oder entsprechende Informationsangebote von Idealvereinen), nicht mehr den Informationspflichten des Telemediengesetzes. 

Weitere Fälle ohne Impressumspflicht: 

Bei Zugänglichmachung der Webseite nur gegenüber Familienangehörigen per speziellem Passwort, so dass die Allgemeinheit ausgeschlossen wird. Dies erscheint aber sehr unpraktikabel und unüblich. Zudem wäre dies der Fall, wenn der Inhalt der Webseite für die Allgemeinheit uninteressant ist und nur der engsten persönlichen Sphäre entstammt. Denkbar wäre hier eine Webseite nur mit Familienfotos. Diese würde dann auch keiner Impressumspflicht unterliegen.

Meinungsäußerungen durch Postings in Foren oder über andere Plattformen unterliegen auch keiner Impressumspflicht. Teilnehmer an solchen Kommunikationsplattformen sind keine Diensteanbieter, sondern reine Nutzer.

Wie sieht die Lage bei Blogs aus?

Einen Blog wird man eher als einen nicht rein persönlichen oder familiären Telemediendienst ansehen müssen. Denn ein Blog richtet sind aufgrund der Natur der Sache im Internet immer an die Allgemeinheit. Man denke nur mal an die Kommentierungsfunktion, die wahrlich sehr beliebt ist und eigentlich nie abgeschaltet wird. Wird man im Blog sogar journalistisch tätig, obliegt man gegebenenfalls sogar weiteren besonderen Impressumsangaben (s.u.).

Eingeschränkte Impressumspflicht für Telemedien, die über das persönliche oder familiäre hinausgehen (§ 18 MStV)

Eine eingeschränkte Impressumspflicht haben Telemedien, die weder privater oder familiärer Natur sind, aber auch nicht geschäftsmäßig betrieben werden (also z.B. keine Werbung beinhalten oder kostenfrei sind). Denn § 18 Abs. 1 MStV regelt, 

"dass Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: 

  • Namen und Anschrift sowie
  • bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten."

Demnach kann hier auf die Telefonnummer und E-Mail-Adresse verzichtet werden. Man sieht jedoch, dass dieser Auffangtatbestand kaum gänzlich anonyme Telemediendienste zulässt.

Achtung: Informationspflichten aus anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt! Darunter fallen beispielsweise handelsrechtliche oder bürgerlich-rechtliche Informationspflichten. 

Umfassende Impressumspflicht für Anbieter geschäftsmäßiger, in der Regel gegen Entgelt angebotener Telemedien (§ 5 TMG)

Nach § 5 TMG haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien bestimmte Angaben im Impressum leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. 

Was bedeutet geschäftsmäßig? 

Dieser Begriff war früher in § 6 TDG auch enthalten und sehr umstritten. So galt die Impressumspflicht nach der alten Regelungslage nur für geschäftsmäßige Angebote, die aufgrund einer nachhaltigen Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht angeboten wurden. 

Die Gesetzesbegründung zum § 5 TMG sieht jetzt keine reine Nachhaltigkeit mehr vor, sondern dass es sich bei den geschäftsmäßigen Telemedien um solche handeln muss, die in der Regel gegen Entgelt angeboten werden. Das Merkmal der Entgeltlichkeit setzt dabei nach der Gesetzesbegründung eine wirtschaftliche Gegenleistung voraus. Ohne einen wirtschaftlichen Hintergrund bzw. eine Gegenleistung, unterliegt nunmehr eine Webseite nicht mehr einer umfassenden Impressumspflicht. Es kann aber trotzdem noch die obige eingeschränkte Impressumspflicht (unter I. 2.) in Betracht kommen. Problematisch ist jedoch, wie dieser wirtschaftliche Hintergrund beschaffen sein muss und ob z.B. eine kostenfreie Unternehmenshomepage nur eine eingeschränkte Impressumspflicht hat. Aufgrund der Darstellung des Unternehmens, die von der Natur der Sache her auch wirtschaftliche Hintergründe haben wird, wie die allgemeine Außendarstellung des Unternehmens und die Ermöglichung der Information über das Unternehmen, ist nach der Auffassung des Verfassers auch hier trotz der Unentgeltlichkeit eine umfassende Impressumspflicht nach § 5 TMG anzunehmen. Daher sollten Unternehmen auch auf ihren kostenfreien Homepages ein Impressum mit den unten aufgeführten weitergehenden Informationen, insbesondere unter Angabe der Telefonnummer, E-Mail-Adresse und ggf. Registernummer, führen. 

Wenn sich eine Webseite durch Werbebanner und -anzeigen finanziert, besteht definitiv auch nach der neuen Regelung immer eine umfassende Impressumspflicht. Es kommt dabei nicht darauf an, wie hoch der Gewinn ist oder ob dieser nur zur Kostendeckung verwendet wird.

Noch umfassendere Impressumspflicht für Anbieter mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten (§ 18 Abs. 2 MStV)

Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben nach § 18 Abs. 2 MStV zusätzlich einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer

1. seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,

2. nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,

3. voll geschäftsfähig ist und

4. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.

Fragt sich zuletzt noch, was ist überhaupt ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot?

Der Gesetzeswortlaut spricht lediglich von "Angeboten, in denen vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergeben werden". "Journalistisch-redaktionell könnte man dabei so definieren, dass die Webseite redaktionell gestaltet sein muss und mit ihren Inhalten auf die öffentliche Meinungsbildung einwirken soll.

Ob darunter auch ein Blog zu sehen ist, ist fraglich. Dies wird man bejahen können, wenn zum Beispiel Pressemitteilungen im Blog veröffentlicht werden und/oder eine Einwirkung auf die öffentliche Meinungsbildung gewollt ist. Gerade letzteres ist meines Erachtens bei sehr vielen Blogs der Fall. 
Webseiten und Artikel, die aber rein wissenschaftlicher Natur sind, fallen nicht unter den Begriff "journalistisch-redaktionell". 

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FAQ zur Impressumspflicht

Was ist die Impressumspflicht und für wen gilt sie?

Die Impressumspflicht ist eine gesetzliche Anforderung in Deutschland, die bestimmte Betreiber von Webseiten oder geschäftlichen E-Mails dazu verpflichtet, ein Impressum bereitzustellen. Dieses Impressum muss bestimmte Informationen über den Verantwortlichen der Webseite oder des E-Mail-Dienstes enthalten. Die Impressumspflicht ist im Telemediengesetz (TMG) geregelt, insbesondere in § 5 TMG.

Die Impressumspflicht gilt grundsätzlich für:

  • gewerbliche Webseiten, d.h. solche, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen,
  • medienrechtlich verantwortliche Webseiten, d.h. solche, die journalistisch-redaktionell gestaltet sind und an der Öffentlichkeit teilhaben,
  • Webseiten von Unternehmen, unabhängig von ihrer Rechtsform, und
  • Webseiten von Vereinen, die im Vereinsregister eingetragen sind.

Welche Informationen müssen im Impressum angegeben werden?

Das Impressum muss folgende Informationen enthalten:

  1. Name und Anschrift des Diensteanbieters (bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, bei eingetragenen Vereinen auch die Registernummer),
  2. bei Unternehmen: Vertretungsberechtigte Personen (z.B. Geschäftsführer oder Vorstand),
  3. eine E-Mail-Adresse und gegebenenfalls weitere Kontaktmöglichkeiten wie Telefon- oder Faxnummern,
  4. bei Unternehmen: die Handelsregister-, Vereinsregister-, Partnerschaftsregister- oder Genossenschaftsregisternummer,
  5. bei journalistisch-redaktionell gestalteten Webseiten: Angaben zum verantwortlichen Redakteur (Name, Anschrift),
  6. bei Unternehmen: Angaben zur Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder zur Wirtschafts-Identifikationsnummer, sofern vorhanden, und
  7. bei reglementierten Berufen: Angaben zur Zuständigen Aufsichtsbehörde, Berufsbezeichnung und berufsrechtlichen Regelungen (z.B. bei Rechtsanwälten, Steuerberatern).

Wo muss das Impressum auf der Webseite platziert werden und welche Anforderungen gelten für die Erreichbarkeit?

Das Impressum muss auf der Webseite leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Dies bedeutet, dass es für die Nutzer einfach sein sollte, das Impressum zu finden, ohne lange suchen oder viele Klicks durchführen zu müssen. Eine gängige Praxis ist die Verlinkung des Impressums im Footer der Webseite oder im Hauptmenü. Die Verlinkung sollte mit "Impressum" oder einer ähnlichen, eindeutigen Bezeichnung erfolgen.

In Bezug auf die Erreichbarkeit gelten folgende Anforderungen:

  • Das Impressum sollte innerhalb von zwei Klicks von jeder Unterseite der Webseite erreichbar sein.
  • Die Informationen im Impressum müssen klar und übersichtlich dargestellt sein.
  • Das Impressum muss auch bei Nutzung von mobilen Endgeräten problemlos erreichbar und lesbar sein.

Bei Verstößen gegen die Impressumspflicht können Abmahnungen und Bußgelder drohen.

Gibt es Ausnahmen von der Impressumspflicht?

Ja, es gibt Ausnahmen von der Impressumspflicht. Gemäß § 55 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) sind private Webseiten, die ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, von der Impressumspflicht befreit. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht, wenn der private Charakter der Webseite durch wirtschaftliche Interessen oder journalistisch-redaktionelle Inhalte beeinträchtigt wird. Ein Beispiel für eine von der Impressumspflicht ausgenommene Webseite ist ein privater Blog, der keine Werbung schaltet und keine journalistisch-redaktionellen Inhalte veröffentlicht.

Gilt die Impressumspflicht auch für Social-Media-Profile und mobile Apps?

Ja, die Impressumspflicht gilt auch für Social-Media-Profile und mobile Apps, sofern diese einen geschäftlichen Hintergrund haben oder journalistisch-redaktionelle Inhalte bereitstellen. In solchen Fällen müssen die Betreiber ein Impressum zur Verfügung stellen, das den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Für Social-Media-Profile kann das Impressum entweder direkt auf der Profilseite oder über einen gut sichtbaren Link erreichbar sein. Bei mobilen Apps sollte das Impressum innerhalb der App leicht auffindbar und zugänglich sein.

 

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