Wie muss ein Impressum erreichbar sein? Link und 2 Klick Rechtsprechung erklärt

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 26. Juli 2023

Impressum auf Webseiten (© froxx / stock.adobe.com)
Impressum auf Webseiten (© froxx / stock.adobe.com)
Wenn man der Impressumspflicht unterliegt, stellt sich einem die Frage, wie man die Angaben im Internet platzieren sollte. Nach § 5 Abs. 1 TMG haben die Diensteanbieter die Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Diese Formulierung entspricht dabei exakt den alten Regelungen.

Leichte Erkennbarkeit

Die Anbieterkennzeichnung muss als solche erkennbar und gekennzeichnet sein. Daher ist eine Schriftgröße zu wählen, die gut lesbar ist.

Probleme treten immer wieder bei der Bezeichnung der Anbieterkennzeichnung auf. Diese muss so ausgestaltet sein, dass sie für jeden Nutzer verständlich ist.

Mit dem Urteil des BGH vom 20.07.2006 (Az. I ZR 228/03) wurde höchstrichterlich eine umfassende Klarheit über die Form und die Erreichbarkeit des Impressums geschaffen. Die Angabe einer Anbieterkennzeichnung (Impressum) bei einem Internetauftritt, die über zwei Links erreichbar ist, kann nach dem BGH den Voraussetzungen entsprechen, die an eine leichte Erkennbarkeit und unmittelbare Erreichbarkeit i.S. von § 6 TDG und § 10 Abs. 2 MDStV (jetzt in § 5 TMG) zu stellen sind. Da der alte Wortlaut in § 5 TMG übernommen worden ist, ist diese Rechtsprechung auch für die Neuregelung anwendbar. Die Bezeichnungen "Impressum" und "Kontakt" sind dabei auch nach dem BGH als mittlerweile üblich und ausreichend anzusehen (vgl. zudem Kaestner/Tews, WRP 2002, 1011, 1016). 

Nicht ausreichend ist das Verstecken der Anbieterkennzeichnung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mit Urteil (Az. 29 U 4564/03) vom 12.02.2004 hat das OLG München entschieden, dass die Platzierung des zu den Informationen gemäß § 6 Satz 1 TDG führenden Links "Impressum" am unteren Seitenende, der bei einer üblichen Bildschirmauflösung von 1024 x 768 Bildpunkten erst mittels Scrollens auf der vierten Bildschirmseite sichtbar wird gegen die Erfordernisse der leichten Erkennbarkeit und der unmittelbaren Erreichbarkeit im Sinne von § 6 S. 1 TDG verstößt. Die Informationen nach § 6 TDG müssten vielmehr nach dem OLG München an gut wahrnehmbarer Stelle und ohne langes Suchen und jederzeit auffindbar sein.

Des Weiteren führt das OLG München im obigen Urteil aus, dass die Platzierung von Links mit der Bezeichnung "Über XXX.de" und "Impressum" in unmittelbarer Nachbarschaft übereinander ebenfalls einer leichten Erkennbarkeit entgegenstehe. Der Begriff "Wir über uns" sei ebenfalls zur Anbieterkennzeichnung verbreitet und sei dem der Link "Über XXX.de" sehr ähnlich. Demnach würde die Verkehrsauffassung hinter beiden Links - "Über XXX.de" und "Impressum" - die Anbieterkennzeichnung vermuten, weshalb der Link "Impressum" nicht einschlägiger und leicht erkennbar sei.

Unmittelbare Erreichbarkeit

Die Nutzer sollten auch am besten von jeder einzelnen Seite der Webseite die Anbieterkennzeichnung erreichen können. Dabei ist zum Einen denkbar, dass das Impressum auf jeder (Unter-)Seite der Webseite selbst eingefügt wird oder zum Anderen von jeder Seite zu einer Unterseite, wo das Impressum angelegt worden ist, verlinkt wird. Letzteres ist sehr verbreitet im WorldWideWeb. Teilweise wurde bei der letzteren Variante sogar nur ein Klick zur Anbieterkennzeichnung für zulässig erachtet. Dies wird nach der obigen BGH-Rechtsprechung jedoch nicht mehr aufrecht zu erhalten sein, so dass 2 Klicks ausreichend sein werden.

Die Erreichbarkeit der Anbieterkennzeichnung sollte ansonsten nicht von bestimmten Scripten oder Browser-Plug-Ins abhängig sein (z.B. Impressum per JavaScript-Popup). Die Anbieterkennzeichnung sollte auch in der gleichen Sprache der Webseite verfasst sein.

Zuletzt soll noch angesprochen werden, dass immer mehr Webmaster ihr Impressum als reine JPEG- oder GIF-Grafik hinterlegen, was dem Spam-Schutz dienen soll. Dies soll nach Auffassungen in der Literatur jedoch nicht ausreichend sein, da dann eine Barrierefreiheit für blinde Menschen nicht gegeben sei und deshalb das Interesse eines Webmasters an der Vermeidung von Spam zurückzustehen habe.

Ständige Verfügbarkeit

Das Impressum muss ständig verfügbar sein, d.h. es muss jederzeit abrufbar sein. Eine dauerhafte Archiverung durch den Webseitennutzer soll ebenfalls möglich sein. Daher muss das Impressum druckbar sein. Es dürfen außerdem keine weiteren Plug-Ins oder bestimmte Software (z.B. PDF-Reader) zum Lesen des Impressums erforderlich sein.

Tipps zur Platzierung des Impressums im Überblick:

  • Das Impressum muss gut und schnell auffindbar sein, was am besten dadurch gewährleistet wird, wenn es bei 1024*768 Pixel dauerhaft von jeder Seite und Unterseite sichtbar oder verlinkt ist,
  • das Impressum sollte nicht erst durch waagerechtes Scrollen oder Scrollen über 4 Bildschirmseiten bei Platzierung am Seitenende sichtbar sein,
  • bei der Lesbarkeit sollte man auf die richtige und ausreichende Schriftgröße und -farbe sowie Hintergrundfarbe achten,
  • als Bezeichnung bieten sich "Impressum" oder "Kontakt" an,
  • eine Verwechselungsgefahr durch Links wie "Über uns" in unmittelbarer Nähe zur Anbieterkennzeichnung sollte vermieden werden,
  • das Impressum sollte am besten von jeder Seite mit höchstens zwei Klicks erreichbar sein,
  • das Impressum sollte in der Sprache der Webseite verfasst sein,
  • das Impressum sollte nicht als reine Grafik hinterlegt werden.
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