Was muss in ein Impressum? Diesen Inhalt bzw. Daten sollte man angeben!

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 19. September 2023

Soweit eine Kennzeichnungspflicht nach § 5 TMG und § 18 MStV bejaht wird, sind folgende Angaben auf der Homepage zu machen:

Name und Anschrift des Diensteanbieters 

Impressum (© nmann77 / stock.adobe.com)
Impressum (© nmann77 / stock.adobe.com)
Name und Anschrift sind nach § 5 Abs. 1 Nr 1 TMG anzugeben: 

"den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen."

Hierbei gilt allgemein:

  • bei Personen mindestens ein ausgeschriebener Vorname sowie der Nachname;
  • bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) und Personengesellschaften, die mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen (z.B. GbR, OHG) die Firmenbezeichnung, die Rechtsformbezeichnung sowie mindestens ein ausgeschriebener Vorname sowie der Nachname des Vertretungsberechtigten;
  • Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und Ort. Bei juristischen Personen oder ihnen gleichgestellten Personengesellschaften der Sitz.

Achtung: Ein Postfach genügt nicht, da dies keine ladungsfähige Anschrift darstellt. 

Angabe der Rechtsform:
Wie oben dargelegt, muss bei juristischen Personen die Rechtsform nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG angegeben werden. Bei der Rechtsform handelt es sich um die Zusätze wie "GmbH" oder "AG". 
Neu ist hierbei, dass nun auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) auf ihre Rechtsform hinweisen muss. Auch Anstalten, Körperschaften oder Stifungen des öffentlichen Rechts müssen nunmehr ihre Rechtsform im Impressum angeben.
Hier stellt sich die Frage, ob die gängige Abkürzung der Rechtsform wie zum Beispiel "GmbH" bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ausreicht. Diese Frage ist nicht unumstritten. Die Angabe der reinen Abkürzung wird dabei von Lorenz als nicht ausreichend erachtet (Lorenz, K&R 2008, S. 343).

Kapital der Gesellschaft:
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG müssen sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital angegeben werden. Es handelt sich hierbei also nicht um eine zwingende Vorgabe, d.h. das Stamm- oder Grundkapital muss nicht generell angegeben werden. Werden jedoch Angaben zum Kapital der Gesellschaft gemacht, müssen diese richtig sein. Dies dient dem Schutze vor Irreführungen des Verbrauchers. Wenn Sie daher auf Ihrer Unternehmenshomepage irgendwo in der allgemeinen Beschreibung Angaben zum Kapital der Gesellschaft machen, müssen Sie das Stamm- und Grundkapital auch im Impressum ausweisen und wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, den Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen.

Angaben zur schnellen Kontaktaufnahme

§ 5 Abs. 1 Nr 2 TMG sagt dazu wörtlich: 

"Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post." 

Danach ist anzugeben:

  • die E-Mail-Adresse (nach § 5 Nr. 2 TMG vorgeschrieben)
  • die Telefonnummer* / Faxnummer (letztere soweit vorhanden)

*Hinweis zur Telefonnummer im Impressum: Die Angabe der Telefonnummer im Impressum war nach dem Urteil des OLG Köln vom 13.02.2004, Az 6 U 109/03 erforderlich. Nach einer anderen Auffassung war jedoch eine Telefonnummer entbehrlich: Urteil des OLG Hamm vom 17.03.2004, Az 20 U 222/03, abgedruckt in Computer & Recht 2005, Seite 64. Eine 0190-Nummer als Telefonnummer soll aber nach einer Auffassung in der Literatur durchaus ausreichen und damit sogar ggf. geeignet sein, den Telefonkontakt geringer zu halten. 

Der EuGH hat dazu aber nunmehr mit Urteil vom 16.10.2008 (Az. C-298/07) nach Vorlage durch den BGH entschieden, dass eine Telefonnummer im Impressum einer Webseite nicht zwingend erforderlich ist. Der Webseitenbetreiber müsse jedoch neben der E-Mail-Adresse, die zwingend anzugeben ist, weitere Informationen zu einer schnellen Kontaktaufnahme anbieten.
 
Als weitere Kommunikationsmöglichkeit neben der Angabe der E-Mail-Adresse reicht nach dem EuGH eine zusätzliche Anfragemaske aus, sofern die Anfragen innerhalb von bis zu 60 Minuten beantwortet werden. Zudem müsse der Webseitenbetreiber, wenn der Nutzer seiner Webseite nach erstmaligem Kontakt auf elektronischem Wege keinen Zugang mehr zum Internet habe, auf dessen Anfrage einen Kommunikationsweg anbieten, der eine effiziente (offline!) Kontaktaufnahme ermögliche. Diese wäre dann die Telefonnummer.

Ein kompletter Verzicht auf die Telefonnummer im Impressum ist somit grundsätzlich möglich, wenn stattdessen ein Kontaktformular integriert wird, auf dessen Anfragen innerhalb von 60 Minuten geantwortet wird. Bittet ein Nutzer einer Webseite den Webseitenbetreiber um eine direkte Kontaktmöglichkeit, weil er nicht mehr online sein kann, weil er z.B. im Urlaub sein wird, dann hat ihm der Webseitenbetreiber eine entsprechende Kommunikationsmöglichkeit anzubieten. Sprich: seine Telefonnummer. Es ist daher vor allem Unternehmen zu empfehlen, generell zusätzlich die Telefonnummer anzugeben. Hiermit ist man auf der sichereren Seite. Zudem bietet dies einen nicht zu unterschätzenden und seriös nach außen wirkenden Kundenservice. 

Angaben zur Aufsichtsbehörde

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG ist angeben

"soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde" 

Dies kommt z.B. bei Wach- und Schließunternehmen, Maklern und Spielhallenbetreibern in Betracht.

Register und Registernummer

Bei Eintragung in ein öffentliches Register (z.B. Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister) den Ort des Registers und Registernummer (z.B. Amtsgericht München; HRB 1234), vgl. hierzu § 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG.

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und Wirtschafts-Identifikationsnummer

In Fällen, in denen Sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27 a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer.

NEU: Es muss auch die Wirtschafts-Identifikationsnummer angegeben werden, wenn man diese nach § 139c der Abgabenordnung besitzt.

Hinweis: Die Steuernummer muss hingegen nicht ins Impressum aufgenommen werden.
 
Besonderheiten bei Kleinunternehmern
Kleinunternehmer haben keine USt-Id-Nr.. Daher müssen sie diese auch nicht angeben. Es stellt sich hier im grunde auch nicht das Problem, was man stattdessen im Impressum anzugeben hat, sondern vielmehr ein Preisangabenproblem, da man eigentlich nach § 1 Abs. 2 PAngV angeben muss, dass die Preise USt. enthalten. Die IHK Berlin rät dazu auf den Hinweis "inkl. USt" zu verzichten und hat hierzu stattdessen nachfolgende Formulierung mit der Wettbewerbszentrale abgestimmt:

"Alle angegebenen Preise sind Endpreise zzgl. Liefer-/Versandkosten. Aufgrund des Kleinunternehmerstatus gem. § 19 UStG erheben wir keine Umsatzsteuer und weisen diese daher auch nicht aus."

Dieser Hinweis sollte unmittelbar gut sichtbar in Preisnähe stehen. Dieser Hinweis reicht im Impressum oder den AGB alleine nicht aus!

Quelle: IHK Berlin

Berufsspezifische Angaben

Bei den Freiberuflern, deren Berufsausübung und –bezeichnung besonders geregelt sind, müssen weitere Angaben gemacht werden.Insbesondere bei Rechtsanwälten, Wirtschaftsberatern und Steuerberatern sind daher noch Angaben über die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,

  • die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
  • die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
    zu machen.

Dies wird in § 5 Abs. 1 Nr. 5 TMG geregelt. Wenn Sie davon betroffen sind, sollten Sie den Paragraphen wörtlich lesen. Gegebenenfalls gibt Ihnen Ihre zuständige Kammer auch Hinweise zum Impressum für Ihren Beruf.

Besondere Angaben bei AGs, KGaA und GmbHs

Bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 7 TMG).

Angaben bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten

Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben nach § 18 Abs. 2 MStV zusätzlich einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer 

  • seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,
  • nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
  • voll geschäftsfähig ist und
  • unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann
fachanwalt.de-Tipp: Der Impressum Generator: Einfach, schnell und zuverlässig – das ideale Tool für Webseitenbetreiber!

FAQ zu Impressum Inhalt

Was ist ein Impressum?

Ein Impressum ist eine rechtliche Pflichtangabe auf einer Webseite, die Informationen über den Betreiber der Webseite enthält. Es soll den Nutzern ermöglichen, den Betreiber der Webseite zu kontaktieren und somit Transparenz schaffen.

Welche Informationen müssen im Impressum angegeben werden?

Das Impressum muss folgende Informationen enthalten:

  • Name und Anschrift des Betreibers der Webseite
  • Eine E-Mail-Adresse bzw. Telefonnummer, über die der Betreiber erreichbar ist
  • Register und Registernummer, falls vorhanden
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, falls vorhanden
  • Name und Anschrift des Vertretungsberechtigten, falls der Betreiber eine juristische Person ist
  • Name und Anschrift des Datenschutzbeauftragten, falls vorhanden

Müssen alle Webseiten ein Impressum haben?

Ja, alle Webseiten müssen ein Impressum haben. Das gilt auch für private Webseiten oder Blogs. Ausnahmen gelten lediglich für rein private und nicht-geschäftliche Webseiten.

Wie muss das Impressum auf der Webseite platziert werden?

Das Impressum muss leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein. Eine übliche Platzierung ist im Footer der Webseite.

Was passiert, wenn kein Impressum vorhanden ist?

Wenn kein Impressum vorhanden ist, kann dies zu einer Abmahnung führen.  Die Abmahnung kann hohe Kosten verursachen und muss ernst genommen werden.

Wie oft sollte das Impressum überprüft werden?

Das Impressum sollte regelmäßig überprüft werden, um sicherzustellen, dass es auf dem neuesten Stand ist. Insbesondere bei Änderungen im Unternehmen, wie einem Wechsel des Geschäftsführers oder einer neuen Adresse, sollte das Impressum aktualisiert werden.

Fachanwalt.de-Tipp: Ein Impressum ist eine wichtige rechtliche Pflichtangabe auf Webseiten. Es soll den Nutzern ermöglichen, den Betreiber der Webseite zu kontaktieren und schafft Transparenz. Das Impressum muss leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein und sollte regelmäßig überprüft werden, um auf dem neuesten Stand zu bleiben.

 

Unser Homepage-Tipp

Kostenloses Disclaimer-Muster für Ihr Impressum




Ihre Spezialisten
INHALTSVERZEICHNIS

Gratis-eBook „Fachanwalt finden“


Alle Infos zur Fachanwaltssuche!
Informationen und Tipps zur Fachanwaltssuche!

  • Was ist ein Fachanwalt?
  • Wichtige Infos zu Anwaltskosten, Beratungshilfe!
  • Kostenlos als PDF-Download