Impressum bei ausländischen Webseiten?
Nach
§ 3 Abs. 1 TMG gilt das
Herkunftslandprinzip für ausländische Gesellschaften, so dass diese
kein Impressum nach deutschem Recht haben müssen. Anders sieht der Fall jedoch aus, wenn eine deutsche Niederlassung besteht oder sich der ausländische Anbieter direkt zum Zwecke des Wettbewerbs an den deutschen Markt mit seinem Internetangebot richtet. Dann gilt die Impressumspflicht.
Nach einem Urteil vom
Landgericht Frankfurt a.M. (
Urteil vom 28.03.2003, Az. 3-12 O 151/02) besteht bei im Ausland registrierten Teledienste-Anbietern das Interesse des Verbrauchers, leicht erkennbare und unmittelbar erreichbare Informationen darüber zu erlangen, welchem
Recht die ausländische Gesellschaft unterliegt und wie die
Vertretungsverhältnisse gestaltet sind. Das Landgericht führte hierbei zur Begründung führte an, dass die Pflichtangaben dem Verbraucherschutz dienen. Soweit ein ausländisches Unternehmen um inländische Kunden wirbt, bestehe daher ein berechtigtes Interesse der Kunden zu wissen, in welchem Land der Anbieter eingetragen sei. Die ausländischen Anbieter müssen deshalb auch in diesen Fällen das
ausländische Register und die
Registernummer angeben.
Hierbei wird vertreten, dass der ausländische Anbieter seine Rechtsform ausschreiben muss damit ein deutscher Nutzer diese versteht.
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