Muster Impressum für eine GmbH - was muss im Impressum stehen?

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 25. März 2024

GmbH (© Friedberg / stock.adobe.com)
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Die GmbH braucht ein Impressum

Eine GmbH ist eine Firma und muss sich daher an die rechtlichen Vorschriften halten, die für Unternehmen gelten. Eine dieser Vorschriften betrifft die Impressumspflicht, die auf allen geschäftlich betriebenen Webseiten in Deutschland besteht. Ein Impressum gibt dem Nutzer wichtige Informationen über den Betreiber der Webseite, wie Name, Anschrift und Kontaktmöglichkeiten.

Ein vollständiges Impressum schafft Vertrauen gegenüber Kunden und Geschäftspartnern und vermeidet rechtliche Konsequenzen aufgrund von fehlenden oder unvollständigen Angaben. Um sicherzustellen, dass das Impressum alle gesetzlichen Vorgaben erfüllt, empfiehlt es sich, ein Muster-Impressum zu verwenden.

Wir bieten ein kostenloses Muster-Impressum an, das einfach an die Bedürfnisse des Unternehmens angepasst werden kann. Mit unserem Muster-Impressum können Sie sicherstellen, dass Ihr Impressum alle erforderlichen Angaben enthält und den rechtlichen Anforderungen entspricht. Wir unterstützen Sie gerne dabei, ein rechtssicheres Impressum für Ihre GmbH zu erstellen und so das Vertrauen Ihrer Kunden und Geschäftspartner zu gewinnen und Abmahnungen zu vermeiden.

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Für eine GmbH könnte das Impressum beispielsweise wie folgt aussehen: 

Musterfirmenname Gesellschaft mit beschränkter Haftung (1)
Musterstraße 1
D-12345 Musterstadt

Vertretungsberechtiger Geschäftsführer: Maximilian Mustermann

Telefon: 0123/123456 (2)
Fax: 0123/123457

E-Mail: info@musternamegmbh.de

Registergericht: Amtsgericht Musterstadt
Registernummer: HRB 12345
Stammkapital: 25.000 Euro (3)

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gem. § 27a UStG: DE 123456789
Inhaltlich Verantwortlicher: Maximilian Mustermann (Anschrift s.o.)


Anm.:

(1) Hier stellt sich die Frage, ob die gängige Abkürzung der Rechtsform wie zum Beispiel "GmbH" bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ausreicht. Diese Frage ist nicht unumstritten. Die Angabe der reinen Abkürzung wird dabei von Lorenz als nicht ausreichend erachtet (Lorenz, K&R 2008, S. 343).

(2) Die Angabe der Telefonnummer wurde durch das OLG Köln mit Urteil vom 13.02.2004, Az 6 U 109/03 befürwortet. Nach einer anderen Auffassung ist jedoch eine Telefonnummer entbehrlich: Urteil des OLG Hamm vom 17.03.2004, Az 20 U 222/03, abgedruckt in Computer & Recht 2005, Seite 64. Diese Streitigkeit ist vor den Bundesgerichtshof (BGH) gelangt und dieser hat diese Frage dem EUGH mit Beschluss vom 26.04.2007, I ZR 190/04 vorgelegt. 

Der EuGH hat mit Urteil vom 16.10.2008 (Az. C-298/07) entschieden, dass eine Telefonnummer im Impressum einer Webseite nicht zwingend erforderlich ist. Der Webseitenbetreiber müsse jedoch neben der E-Mail-Adresse, die zwingend anzugeben ist, weitere Informationen zu einer schnellen Kontaktaufnahme anbieten.
 
Als weitere Kommunikationsmöglichkeit neben der Angabe der E-Mail-Adresse reicht nach dem EuGH eine zusätzliche Anfragemaske aus, sofern die Anfragen innerhalb von bis zu 60 Minuten beantwortet werden. Zudem müsse der Webseitenbetreiber, wenn der Nutzer seiner Webseite nach erstmaligem Kontakt auf elektronischem Wege keinen Zugang mehr zum Internet habe, auf dessen Anfrage einen Kommunikationsweg anbieten, der eine effiziente (offline!) Kontaktaufnahme ermögliche. Diese wäre dann die Telefonnummer.

(3) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG müssen sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital angegeben werden. Es handelt sich hierbei also nicht um eine zwingende Vorgabe, d.h. das Stamm- oder Grundkapital muss nicht generell angegeben werden. Werden jedoch Angaben zum Kapital der Gesellschaft gemacht, müssen diese richtig sein. Dies dient dem Schutze vor Irreführungen des Verbrauchers. Wenn Sie daher auf Ihrer Unternehmenshomepage irgendwo in der allgemeinen Beschreibung Angaben zum Kapital der Gesellschaft machen, müssen Sie das Stamm- und Grundkapital auch im Impressum ausweisen und wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, den Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen.

 

Unser Homepage-Tipp

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