Müssen E-Mails auch ein Impressum enthalten?

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 25. Juli 2023

Impressum (© fm2 / stock.adobe.com)
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In E-Mails ist auch ein Impressum vorgeschrieben

Die Informationspflichten beim elektronischen Verkehr mit E-Mails findet man in § 6 TMG. Der Empfänger einer elektronischen Werbenachricht soll besonders davor geschützt werden, dass bereits in der Kopf- und Betreffzeile einer E-Mail (sog. Header-Informationen) irreführende Angaben enthalten sind, die seine Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen. § 6 Abs. 2 TMG dient der Bekämpfung bestimmter Verschleierungs- und Verheimlichungshandlungen bei der kommerziellen Kommunikation mittels elektronischer Post (E-Mail), denen ein besonders hervorzuhebender Unrechtsgehalt zukommt und für die eine staatliche Sanktion mittels eines Bußgeldtatbestandes vom Gesetzgeber für erforderlich gehalten wurde.

Hierzu regelt daher § 6 TMG ausdrücklich Folgendes: 

(1) Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Telemedien oder Bestandteile von Telemedien sind, mindestens die folgenden Voraussetzungen zu beachten:

  1. Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein.
  2. Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar sein.
  3. Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
  4. Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.

(2) Werden kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post versandt, darf in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält. 

(3) Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben unberührt.

Bereits nach derzeitiger Rechtslage ist die Versendung von Spam-Mails unzulässig. Das unaufgeforderte Versenden von elektronischen Werbe-Nachrichten stellt einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar, vgl. § 7 UWG. Auch die Werbung mit Nachrichten, bei denen die Identität des Absenders verschleiert oder verheimlicht wird, ist unzulässig. Wettbewerber und anerkannte Klageverbände können gerichtlich Unterlassung und Schadenersatz verlangen. Zudem besteht ein Gewinnabschöpfungsanspruch. Darüber hinaus verzichtet das UWG jedoch auf staatliche Sanktionen. Die Neuregelung in § 6 TMG verbietet die Verschleierung der Absenderinformationen. 

Keine Verschleiderung des E-Mail-Absenders

Eine Verschleierung der Absenderinformationen ist zum Beispiel gegeben, wenn die Absenderangaben suggerieren,

  • die Nachricht stamme von einer offiziellen Stelle (z. B. Staatsanwaltschaft München),
  • von einem Geschäftspartner oder
  • aus dem Freundeskreis des Empfängers,
  • der Spammer zu seiner Tarnung falsche oder nicht existente IP-Adressen in die Absenderinformationen seiner Mail einträgt oder
  • in den Absenderinformationen die Adresse des Absenders durch die Adresse des Empfängers oder einer sonstigen Person ersetzt wird.

Von dem Verbot der Absenderverheimlichung sind diejenigen Nachrichten erfasst, die überhaupt keine Angaben zur Identität des Versenders enthalten. 

Ein Fall der Verheimlichung liegt zum Beispiel vor,

  • wenn Versender die Absenderzeile im Header nicht ausgefüllt,
  • den Header vollständig entfernt oder
  • die Nachricht durch Versendung über einen sog. Remailer (Onlinedienst zur Entpersonalisierung von E-Mails) anonymisiert hat.

Schließlich verbietet § 6 Abs. 2 TMG auch die Verschleierung oder Verheimlichung des kommerziellen Charakters einer Nachricht. Wenn in der Betreffzeile bewusst irreführende Aussagen (z. B. letzte Mahnung, Achtung, besonders dringend!, Ihr Strafverfahren Aktenzeichen XY) gemacht werden, um über den kommerziellen Charakter der Nachricht zu täuschen, ergeben sich die gleichen Probleme wie bei der Verheimlichung oder Verschleierung des Absenders: Die Entscheidungsfreiheit des Empfängers soll beeinflusst werden, um möglichst hohe Öffnungsraten zu erzielen.

Abmahngefahr durch Wettbewerber

Die Vorschrift zielt jedoch nicht auf Bagatellfälle, in denen beispielsweise kleine Unternehmen versehentlich irreführende Angaben machen, weil sie sich vorher über die Anforderungen bei den Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen nicht hinreichend in Kenntnis gesetzt haben. Sanktioniert werden sollen vor allem diejenigen Wettbewerber, denen es auf die Täuschung des Empfängers ankommt. Daher konkretisiert § 6 Abs. 2 Satz 2 TMG das Verschleiern und Verheimlichen durch das Erfordernis der Absicht.

 

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