Abmahnung bei Verstößen gegen die Impressumspflicht: Welche fehlenden Angaben sind überhaupt abmahnfähig?

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 13. November 2023

Ordnungswidrigkeit i.S.d. § 11 TMG

 Geld (© AKhodi / stock.adobe.com)
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Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 1 TMG eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält. Gemäß § 11 Abs. 3 TMG kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

Ordnungswidrig handelt auch, wer absichtlich entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 TMG den Absender oder den kommerziellen Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht. Auch diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,-- Euro, geahndet werden.

Abmahnung wegen Wettbewerbsverstoß?

Es kann sich unter Umständen durch die Gesetzesverletzung auch ein Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) - insbesondere § 1 UWG - ergeben. Wenn im wirtschaftlichen Verkehr Gesetze wie z.B. der § 5 TMG verletzt werden, so ist die Wettbewerbswidrigkeit durch die Gesetzesverletzung allerdings nicht immer notwendig indiziert. Dies setzt neben der Anspruchberechtigung des unmittelbar Verletzen ebenfalls voraus, dass der Verstoß zu einem wettbewerbsrechtlich zu missbilligten Vorsprung im Wettbewerb führt.

Dies hat der BGH mit Urteil vom 20.07.2006 (Az. I ZR 228/03) eindeutig bejaht und wörtlich so begründet: "Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt derjenige unlauter im Sinne des § 3 UWG, der einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Zu den Vorschriften, die im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher, auch das Verhalten von Unternehmen bestimmen, zählen § 6 TDG und § 10 Abs. 2 MDStV." Der BGH sah also bei einem Verstoß gegen § 6 TDG und § 10 Abs. 1 MDStV ein unlauteres Handeln nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG als begründet an. Der § 6 TDG und der § 10 Abs. 2 MDStV haben nach diesem BGH-Urteil verbraucherschützenden Charakter und sollen für gleiche Wettbewerbsbedingungen sorgen. Diese Rechtsprechung ist auch auf den § 5 TMG zu übertragen.

Sieht man mit dieser nunmehr herrschenden Auffassung einen Wettbewerbsverstoß als begründet an, so kann es im Vorfeld einer Klage oder einstweiligen Verfügung regelmäßig zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung kommen. Einer solchen Abmahnung sollte unbedingt Aufmerksamkeit geschenkt werden.

Welche fehlenden Angaben sind abmahnfähig?

Das erste, was man sich fragt, wenn man eine Abmahnung wegen einzelner oder komplett fehlender Angaben im Impressum denkt, ist, ob die Abmahnung gerade im Hinblick auf die fehlenden Angaben überhaupt berechtigt ist. 

a) Keine Angabe des inhaltlich Verantwortlichen - Verstoß gegen § 18 Abs. 2 MStV wettbewerbswidrig?

Im Gegensatz zu § 5 TMG, der nach dem BGH eine verbraucherschützende Funktion hat, wird die Angabe des inhaltlich Verantwortlichen nach § 18 Abs. 2 MStV als nicht verbraucherschützend angesehen. Diese Benennung habe lediglich eine medienrechtliche und keine verbraucherschützende Funktion (Lorenz K&R 2008, S. 345). Daher könnte man die Auffassung vertreten, dass wegen Weglassung des Inhaltlich-Verantwortlichen eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ausscheidet. 

b) Keine Angabe der Telefonnummer

Die Angabe der Telefonnummer wurde bereits durch das OLG Köln mit Urteil vom 13.02.2004, Az 6 U 109/03 befürwortet. Nach einer anderen Auffassung ist jedoch eine Telefonnummer entbehrlich, vgl. hierzu Urteil des OLG Hamm vom 17.03.2004, Az 20 U 222/03, abgedruckt in Computer & Recht 2005, Seite 64. Diese Streitigkeit ist seinerzeit vor den Bundesgerichtshof (BGH) gelangt und dieser hat die Frage sodann dem EUGH mit Beschluss vom 26.04.2007, I ZR 190/04 vorgelegt.


Der EuGH hat dann in der Rechtssache C-298/07 die Ansicht vertreten, dass der Diensteanbieter gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Richtlinie 2000/31/EG verpflichtet ist, den Nutzern des Dienstes noch vor Vertragsschluss mit ihnen neben seiner Adresse der elektronischen Post weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen. Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs müssen diese Informationen nicht zwingend eine Telefonnummer umfassen. So können die Angaben eine elektronische Anfragemaske betreffen, über die sich die Nutzer des Dienstes im Internet an den Diensteanbieter wenden können, woraufhin dieser mit elektronischer Post antwortet. Demnach ist eine Abmahnung wegen fehlender Telefonnummer nicht (mehr) möglich.

c) Keine Angabe der Aufsichtsbehörde

Nach einem Urteil des Amtsgericht Bonn (Az. 2 C 525/07) liegt bei Angabe des Namens der zuständigen Aufsichtsbehörde, nicht aber deren Anschrift, wettbewerbsrechtlich lediglich ein sog. Bagatellverstoß (§ 3 UWG) vor. Hingegen kann das Fehlen der Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde an sich nach dem OLG Koblenz nicht ohne Weiteres als nicht unerhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung zum Nachteil der Mitbewerber oder der Verbraucher gewertet werden, wettbewerbsrechtlich stelle aber auch das komplette Weglassen der Aufsichtbehörde nur einen Bagatellverstoß dar (OLG Koblenz, Az. 4 U 1587/04, vgl. auch OLG Hamburg, Az. 3 W 64/07)

d) Keine Angabe des Vor- und Nachnamen bei der Firma von Kaufleuten
Das Brandenburgische OLG (Az. 6 U 12/07) hat entschieden, dass im schriftlichen "offline" Geschäftsverkehr die fehlende Angabe des Vor- und Nachnamens keine wettbewerbsrechtliche Relevanz habe, da ein Kaufmann direkt unter der Firma klagen und verklagt werden könne. Es könnte daher gut sein, dass man die Argumentation auch für das Impressum auf Webseiten von Kaufleuten, die zumindest nur der reinen Werbung dienen, übertragen kann.

e) Keine Angabe der Handelsregisternummer
Dieser Fall ist umstritten; während das OLG Hamm (Az. I-4 U 192/07) das Fehlen der Handelsregisternummer als abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß einstuft, ordnet das OLG Hamburg (Az. 3 W 64/07) diesen Verstoß noch als sog. Bagatelle ein. Die Rechtsprechung des OLG Hamburgs kann nach Inkrafttreten der UGP-Richtlinie unseres Erachtens jedoch nicht mehr als Bagatelle gesehen werden.

5.000 Euro Streitwert

Der Streitwert beträgt bei einem geltend gemachten Wettbewerbsversoß aufgrund eines fehlenden Impressums nicht selten 5000,-- Euro (vgl. z.B. Beschluss des OLG Köln vom 17.08.2006, Az. 6 W 117/06 und OLG Frankfurt a.M. - Beschl. v. 17.08.2006 - Az.: 6 W 117/06). In diesem Falle kostet eine Abmahnung bei einer 1,3 Gebühr nach RVG 489,45 Euro inkl. 19% USt.

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